Noch Mitte des 19. Jahrhunderts gab es in Deutschland verhältnismäßig wenig Zahnärzte. Um 1850 wurden im gesamten Gebiet des späteren Deutschen Reichs nicht mehr als 250 approbierte Zahnbehandler registriert, hiervon praktizierten allein 103 Zahnärzte in Preußen.
Ein wesentlicher Grund für die zögerliche Entwicklung des Berufsstands war die Tatsache, dass viele zeitgenössische Wundärzte – so bezeichnete man die damals tätigen nichtakademischen Chirurgen – ebenfalls Zahnbehandlungen durchführten, so dass die Nachfrage nach „reinen“ Zahnärzten begrenzt blieb. Ohnehin wurden die Zahnärzte erst 1825 im „preußischen Medizinalreglement“ erstmals als Heilpersonen aufgeführt: Zur zahnärztlichen Prüfung sollte demnach künftig niemand zugelassen werden, „der, wenn er nicht Arzt oder Wundarzt ist, [...] nicht wenigstens noch Zeugnisse über den fleißigen Besuch der Vorlesungen über Anatomie, allgemeine und spezielle Chirurgie, Operationslehre, Arzneimittellehre und chirurgische Klinik beibringen kann“. Eine Instruktion von 1836 ergänzte die Bestimmungen. Als schulische Vorbildung war lediglich die Tertiareife am Gymnasium erforderlich – erst 73 Jahre später (1909) sollte als Voraussetzung für ein Zahnmedizinstudium das Abitur gelten.
Gasthörer ohne Abitur
Konnten angehende Zahnärzte in Preußen zunächst noch die für die Wundärzte errichteten medizinisch-chirurgischen Lehranstalten besuchen, sollten sie nach deren Schließung Mitte des 19. Jahrhunderts die erforderliche Theorie – ohne reguläre Immatrikulation – an den Universitäten erwerben. Da es jedoch in Deutschland zunächst kaum Dozenten für Zahnheilkunde gab, erfolgte die Ausbildung faktisch vor allem außeruniversitär in den zahnärztlichen Praxen.
1869 wurde in Preußen eine neue zahnärztliche Prüfungsordnung erlassen, die als schulische Vorbildung immerhin die Primareife vorschrieb. Obgleich die Kandidaten der Zahnheilkunde nunmehr einen zweijährigen Universitätsbesuch nachweisen mussten, wurden sie im Unterschied zu den Medizinstudenten weiterhin als “immature“, also als nicht regulär immatrikulierte Hörer geführt, da sie keine Hochschulreife („Matura“) mitbrachten. Zu dem Zeitpunkt gab es neben den Zahnärzten noch weitere Zahnbehandler, die keine regelhafte Ausbildung durchlaufen hatten. Obwohl Laienbehandler seit 1825 in Preußen explizit von der zahnärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen waren („Kurierverbot“), versuchten sich immer wieder Nichtapprobierte auf dem Gebiet der Zahnheilkunde – vor allem in Regionen, in denen keine strenge Kontrolle stattfand.
Von der zeitgenössischen Zahnärzteschaft wurden sie oft abwertend als „Kurpfuscher“ geschmäht und tatsächlich besaßen die Behandler zumeist geringe Qualifikationen: Nicht wenige waren ursprünglich als Barbier oder Bader tätig gewesen, um sich später auf die Therapie von Zahnkrankheiten zu verlegen. Andere nicht-approbierte Zahnbehandler waren aus Handwerksberufen wie dem des Instrumentenmachers, des Goldarbeiters oder des Mechanikers hervorgegangen und spezialisierten sich dann auf die Anfertigung und Eingliederung von Zahnprothesen. Daneben wurde die Zahnheilkunde ursprünglich auch von „Wanderheilern“ ausgeübt, die als Zahnbrecher, fahrende Gesellen beziehungsweise Marktschreier in Erscheinung traten – spätestens im 19. Jahrhundert verloren jene jedoch deutlich an Bedeutung.
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