Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Neue Formulare ab dem 1.1.2016

Ärzte müssen ab dem 1.1.2016 neue Vordrucke für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit verwenden. Darauf verständigte sich die KBV mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Da die Änderung auch für Zahnärzte gilt, darf in den Praxen – ohne Übergangsregelung – nur noch das neue Formular verwendet werden, das alte nach dem 31.12.2015 nicht mehr.

Das Neue beim geänderten Vordruck der Ärzte zur Bescheinigung der AU: Statt die Diagnose(n), die die Arbeitsunfähigkeit begründen, in einem Textfeld einzutragen, soll die Angabe zukünftig als ICD-10-Code erfolgen. Zudem wurden die Bescheinigung für die Krankengeldauszahlung (Bezeichnung: „Muster 17“) und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Muster 1“) zusammengelegt. Zukünftig wird das neue „Muster 1“ für das Attest während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit genutzt. Auch während des Krankengeldbezugs.

Das neue „Muster 1“

Der vierteilige Formularsatz „Muster 1“ besteht aus folgenden Einzelblättern :

Muster 1a: Ausfertigung für die Krankenkasse

Muster 1b: Ausfertigung für den Arbeitgeber

Muster 1c: Ausfertigung für den Versicherten

Muster 1d: Ausfertigung für den Arzt/Zahnarzt

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Was der Zahnarzt tun muss

• Der Zahnarzt trägt den Befund, der die Arbeitsunfähigkeit begründet, als Text in das Feld „AU-begründende Diagnose(n)“ ein. Falls der Platz nicht ausreicht: die Felder „ICD-10-Code“ einfach überschreiben.

• Der Abschnitt „Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für erforderlich gehalten“ mit den Ankreuzfeldern bleibt unberücksichtigt.

• Für den seltenen Fall, dass wegen des Befunds, den der Zahnarzt festgestellt hat, die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert: Hier sind die Felder des Bereichs „Im „Krankengeldfall“ auszufüllen. Dies gilt auch, wenn der Zahnarzt von einem sonstigen Krankengeldfall erfährt. Beispiele: anrechenbare Vorerkrankungen oder eine Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses.

Praxen, deren Praxissoftware die Möglichkeit bietet, die Formulare in digitaler Form zu verwenden und über den Praxisdrucker auszugeben, müssen Folgendes beachten:

Formulare über Selbstdruckverfahren

Sicherzustellen ist, dass Inhalt, Gestaltung, Abmessung, Druckstärke und Schriftgröße nicht vom Original- Muster abweichen. Dabei werden die Felder im Bereich „AU-begründende Diagnose(n)“ für die Angabe des ICD-10-Codes durch zwei Zeilen für die Texteingabe ersetzt. Der Text „Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für erforderlich gehalten“ mit den Ankreuzfeldern entfällt.

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