Die Entwicklung des Zahnarztberufs (5)

Im geteilten Deutschland

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Dieser Beitrag gibt einen Überblick, wie sich der Professionalisierungsprozess der zahnärztlichen Berufsgruppe im geteilten Deutschland von 1949 bis 1989 weiterentwickelte. Die unterschiedlichen politischen Systeme bestimmten etwa die Geschwindigkeit der Etablierung eines einheitlichen Berufstands, die Bedeutung der Niederlassung und die Ausgestaltung der zahnärztlichen Vereins- und Verbandspolitik.

Während die Professionalisierung der ärztlichen Berufsgruppe an der Wende zum 20. Jahrhundert bereits weit vorangeschritten war – Claudia Huerkamp (1985) spricht bezeichnenderweise von einem „gelungenen [...] Aufstieg zum professionellen Experten“ –, hinkte der Professionalisierungsprozess der Zahnärzte bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts merklich hinterher [Schäfer/Groß, 2007].

Besonders deutlich wird dieser Befund, wenn man die vier Kennzeichnen einer modernen Profession in den Blick nimmt: Es sind dies (1) eine akademische Ausbildung, (2) eine Vorherrschaft beziehungsweise Monopolstellung der Profession im betreffenden Fachgebiet, (3) die Durchsetzung einer beruflichen Selbstverwaltung beziehungsweise einer weitgehenden beruflichen Autonomie sowie (4) die Etablierung einer eigenen Berufsethik.

Was tun mit den Dentisten?

Während 1909 das Abitur als Studienvoraussetzung für das Fach Zahnheilkunde festgeschrieben und einige Jahre später, 1919 beziehungsweise 1923, auch ein Promotions- beziehungsweise ein Habilitationsrecht für Zahnärzte erwirkt werden konnte, konnte der Dualismus von zahnärztlicher und dentistischer Berufsgruppe auch in der Weimarer Republik und im „Dritten Reich“ nicht aufgelöst werden.

Wenngleich es gerade in der Zeit des Nationalsozialismus – auf die in einer eigenen Serie im Detail einzugehen sein wird – zu Ausgleichsversuchen kam, blieben diese am Ende erfolglos. Somit waren die deutschen Zahnärzte auch nach 1945 von einer Monopolstellung beziehungsweise von einer Hegemonie auf dem Gebiet der Zahnheilkunde (und damit von einer modernen Profession) weit entfernt.

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Auf der Suche nach einem einheitlichen Berufsstand

Bereits in der unmittelbaren Nachkriegszeit wurden in beiden Teilen Deutschlands Ausgleichsversuche zwischen den Zahnärzten und den – deutlich zahlreicheren – Dentisten unternommen. Wie im zweiten Beitrag dieser Reihe ausgeführt, gingen im westlichen Deutschland die entscheidenden Anstöße zur Verständigung von den Besatzungsbehörden aus.

So wurde am 15. und 16. Juni 1946 in der britischen Zone das „Lager Abkommen“ geschlossen. Es enthielt die Feststellung, dass die praktizierenden Dentisten unter gewissen Bedingungen in den Zahnärztestand zu übernehmen seien, während die Ausbildung zum Zahnbehandler zukünftig ausschließlich auf akademischer Grundlage erfolgen solle.

Obgleich dieses Abkommen am Ende von den Dentisten nicht akzeptiert wurde, bildete es doch für beide Parteien die Basis für weitere Gespräche. 1948 traten die jeweiligen Standesvertreter – nicht zuletzt auf Druck der Behörden – erneut in Verhandlungen ein. Am Ende der Unterredungen stand das „Bonner Abkommen“, das im Vergleich zur Vereinbarung von Lage günstigere Bedingungen für die Eingliederung der Dentisten in einen künftigen zahnärztlichen „Einheitsstand“ vorsah und somit die Grundlage für eine gesetzliche Regelung des Dualismus in der jungen Bundesrepublik Deutschland bildete:

In der 1. Legislaturperiode des Bundestages wurde schließlich das „Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde“ vom 31. März 1952 ohne Gegenstimme angenommen. In den Folgejahren erbrachten in der Bundesrepublik viele Dentisten mit dem Besuch eines 60-stündigen Fortbildungskurses den gesetzlich geforderten Qualifikationsnachweis und erhielten daraufhin ebenfalls eine Bestallung als Zahnarzt. Wie stark diese Sonderregelung von den Dentisten genutzt wurde, zeigt der Blick auf die Entwicklung der Zahl der registrierten Zahnärzte: Betrug ihre Anzahl 1952 noch 14.342, so stieg letztere bis 1958 auf 31.285 Zahnärzte an [Groß, 2006].

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Wo die SBZ schneller war

In der Sowjetischen Besatzungszone gelang die Beseitigung des Dualismus bereits 1949. Grundlage hierfür war das im Juni 1946 geschlossene „Leipziger Abkommen“. Verwirklicht wurde der „Einheitsstand“ letztlich durch die Verabschiedung der „Anordnung über die Approbation der Zahnärzte“, die bereits Monate vor der Gründung der DDR, nämlich am 2. März 1949, seitens der „Hauptverwaltung Gesundheitswesen der Deutschen Wirtschaftskommission“ für die Sowjetische Besatzungszone in Kraft gesetzt wurde. Dabei differenzierte die Approbationsordnung zwischen Zahnärzten, Dentisten und Zahnpraktikern, worunter Zahnbehandler verstanden wurden, die keine Ausbildung zum Dentisten nachweisen konnten.

Der Einheitsstand beendete, wie Künzel (2010) betont, „nicht nur das Nebeneinander der Zahnärzte und Dentisten, sondern auch die Existenz der [...] in ,Zahnateliers’ agierenden Zahnpraktiker.“ Künftig sollte die praktische Ausübung der Zahnheilkunde auch hier allein approbierten Zahnärzten vorbehalten bleiben.

Die konkrete Umsetzung der in der Approbationsordnung festgelegten Maßgaben erfolgte mithilfe von Durchführungsbestimmungen vom 8. August 1949 und vom 8. März 1950. Besagte Regelungen wurden 1950 auch für Ostberlin in Kraft gesetzt. In den Bestimmungen wurde zwischen bereits niedergelassenen und noch in der Ausbildung befindlichen Dentisten unterschieden.

Die zu jenem Zeitpunkt bereits niedergelassenen Dentisten konnten nach Absolvierung einer insgesamt 220-stündigen Fortbildung einen Befähigungsnachweis zur Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten vor einer staatlichen Prüfungskommission sowie die Approbation als Zahnarzt erwerben. Die betreffenden Kurse wurden letztmalig im Herbst 1954 angeboten. Die noch in der Ausbildung befindlichen Dentistenassistenten erhielten gemäß Approbationsordnung – nach einjährigem Besuch eines Dentisteninstituts mit nachfolgender Prüfung – die Erlaubnis, an einer der ostdeutschen Universitäten für vier klinische Semester das Studienfach Zahnheilkunde zu belegen und nach erfolgreichem Staatsexamen die Approbation als Zahnarzt zu erlangen. Damit erwarben Letztere – anders als die Dentisten in derBundesrepublik – zugleich die Berechtigung, zu promovieren und gegebenenfalls sogar zu habilitieren.

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Eine antifaschistische Umgestaltung?

Die Ausgleichsverhandlungen und -bestimmungen in der DDR unterschieden sich gegenüber dem Zahnheilkundegesetz der Bundesrepublik insgesamt in mehreren Details. Maretzky/Venter (1974) betonen, dass die ostdeutschen Zahnärzte und Dentisten zum einen eine stärkere Eigeninitiative zur Beseitigung des Dualismus entwickelt hätten und dass die betreffenden Bestimmungen letzten Endes hier drei Jahre früher in Kraft gesetzt wurden als im Westen. Zugleich verweisen sie auf die aktive Rolle der zuständigen Behörden der Sowjetischen Besatzungszone: „Als Beweggrund hierfür darf man unter anderem annehmen, daß man sich hiermit als ein besonders fortschrittliches Staatswesen auszeichnen wollte [...].“

Auch Künzel (2010) verbindet seine Ausführungen zur Einführung des zahnärztlichen Einheitsstandes im Osten Deutschlands mit einer politischen Wertung: „Die neue Approbationsordnung wird retrospektiv als gesundheits- und intelligenzpolitisch bedeutsamstes Ergebnis der antifaschistisch-demokratischen Umgestaltung eingeschätzt.“

Ungeachtet der unterschiedlichen politischen Deutungen bleibt festzuhalten, dass in der DDR zum einen mit den erwähnten „Zahnpraktikern“ eine dritte zahnbehandelnde Gruppierung in die Bestimmungen einbezogen wurde – hierfür gab es in der Bunderepublik keine Entsprechung – und dass in der DDR den Nicht-Zahnärzten, die den Ausführungsbestimmungen nicht folgten, die weitere Ausübung behandelnder Tätigkeit untersagt wurde. Demgegenüber verblieb in der Bundesrepublik „ein gewisser Reststand“ [Maretzky/Venter, 1974] an Dentisten, die zwar die Bedingungen für eine Übernahme in den Zahnärztestand nicht erfüllten, aber als dentistische Zahnbehandler tätig blieben.

Vom 5. bis zum 7. Dezember 1949 richteten die ostdeutschen Zahnärzte und Dentisten in Leipzig eine Festtagung aus, mit der der Vollzug eines einheitlichen Berufsstands gefeiert wurde. Dennoch sollte es noch einige Jahre dauern, bis dieser Einheitsstand auch faktisch vollzogen war: Mit der Verabschiedung der neuen Approbationsordnung sahen sich die Universitäten der DDR – insbesondere Leipzig und Berlin – neben den regulär für Zahnheilkunde Immatrikulierten einer großen Zahl dentistisch vorgebildeter Studierender gegenüber, so dass vor allem die klinische Ausbildung in Zahnerhaltung, Prothetik und Chirurgie seitens der Universitäten bis Mitte der 1950er-Jahre mit hohem logistischem und personellem Aufwand verbunden war.

###more### ###title### Der Stellenwert der Niederlassung ###title### ###more###

Der Stellenwert der Niederlassung

In den Folgejahren wurde immer deutlicher, wie unterschiedlich sich die Ausübung des Zahnarztberufs in Ost und West unter den disparaten politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestaltete. Bereits am 23. März 1949 war in der Sowjetischen Besatzungszone eine „Niederlassungsordnung“ erlassen worden, die eine Niederlassung in eigener Praxis von der staatlichen Erlaubnis, nämlich des Landesgesundheitsamtes, abhängig machte. Letztere wurde zunehmend seltener erteilt. Demgegenüber sollte die freiberufliche (vertragszahnärztliche) Praxistätigkeit in Westdeutschland das berufliche und gesellschaftliche Bild des Zahnarztes ebenso rasch wie nachhaltig prägen.

Auch die zahnärztliche Vereins- und Verbandspolitik entwickelte sich sehr unterschiedlich. Während etwa im Westen 1949 die Rekonstituierung der „Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ (DGZMK) als nationale wissenschaftliche Dachorganisation erfolgte, entstanden in der DDR zunächst ausschließlich regionale Gesellschaften.

Erst im April 1964 erfolgte im Rahmen des 1. Stomatologenkongresses in Leipzig die Gründung der „Deutschen Gesellschaft für Stomatologie“ (DGfS), an der alle neun zu diesem Zeitpunkt bestehenden regionalen zahnärztlichen Gesellschaften – namentlich die Vereine in Leipzig, Jena, Karl-Marx-Stadt, Dresden, Potsdam, Cottbus, Berlin, Rostock und Halle/Saale – beteiligt waren. Nur drei der über 1.400 Gründungszahnärzte sprachen sich bei jenem Treffen durch Handheben gegen die „Deutsche Gesellschaft für Stomatologie“ aus.

Künzel (2010) sah in jener Gründung einen Markstein in der Entwicklung des Faches: „In der ostdeutschen Geschichte der Zahnheilkunde wurde mit dem 7. April 1964 ein neues Kapitel aufgeschlagen, das klare wissenschaftliche Konturen zeigte.

Das Fehlen standespolitischer Berufsverbände wie auch einer Vereinigung der Hochschuldozenten, erforderte von den in die Ehrenämter der DGfS Gewählten ein Höchstmaß an Engagement, Eigeninitiative, Ideenreichtum, Verantwortungsbewusstsein und Durchsetzungswillen, galt es doch, die personellen und geistigen Ressourcen zu bündeln und unter den vorliegenden Verhältnissen die weitere Verwissenschaftlichung der Zahnheilkunde zielgerichtet und ergebnismessbar auszurichten.“

###more### ###title### Das Ideal der Selbstverwaltung ###title### ###more###

Das Ideal der Selbstverwaltung

Tatsächlich war die fachliche und berufspolitische Situation des Zahnarztberufs in der Bundesrepublik eine völlig andere: Hier war bereits 1953 die Gründung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erfolgt, die sich fortan den gesundheits- und standespolitischen Interessen des zahnärztlichen Berufsstands widmete.

Sie sah und sieht ihre Aufgaben in der nationalen Vertretung des Berufsstands gegenüber Politik und (medialer) Öffentlichkeit, der Etablierung von Rahmenbedingungen zur Erbringung und Anerkennung zahnmedizinischer Leistungen, der Koordinierung und Weiterentwicklung der zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit zahnärztlich-wissenschaftlichen Organisationen, aber auch in gesamtgesellschaftlichen Zielen wie der Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung und der Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung. Anders als die Landeszahnärztekammern – Letztere genießen „traditionell“ den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften – besaß und besitzt die BZÄK dabei den Charakter eines privaten, nichtrechtsfähigen Vereins.

Als dritte wirkmächtige nationale Organisation nach der DGZMK und der BZÄK wurde zudem im Jahr 1955 die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) gegründet, die bereits ein Jahr zuvor als „Arbeitsgemeinschaft der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ (KZVen) ihre Arbeit aufgenommen hatte. Zu ihren Aufgaben gehörte von Anfang an die Vertretung der Rechte der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten gegenüber den Krankenkassen, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Gesetzgeber, aber auch die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß den geltenden Bestimmungen.

###more### ###title### Die Umwälzungen nach der Wende ###title### ###more###

Die Umwälzungen nach der Wende

In der DDR prägte die „Deutsche Gesellschaft für Stomatologie“ von 1964 an rund ein Vierteljahrhundert lang über rein wissenschaftliche Belange hinaus das Bild der ostdeutschen Zahnärzteschaft. Doch mit der Öffnung der Berliner Mauer am 9. November 1989 und dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 kam es zu grundlegenden politischen Veränderungen, die auch die Zahnheilkunde und ihre Organisationen nicht unberührt lassen konnten: Unter dem Eindruck der Deutschen Wiedervereinigung wurde im April 1990 – genau 26 Jahre nach ihrer Gründung – das Ende der „Deutschen Gesellschaft für Stomatologie“ beschlossen.

Die Fachzeitschrift „Stomatologie der DDR“ legte sich mit Heft neun des Jahrgangs 1990 wieder ihren Ursprungsnamen „Deutsche Stomatologie“ zu, wurde jedoch 1991 eingestellt. Auch die „Deutsche Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ erschien 1992 zum letzten Mal. Gleiches galt für die Zeitschrift „Zahntechnik: Zeitschrift für Theorie und Praxis der wissenschaftlichen Zahntechnik“ – sie stellte bereits 1990 ihr Erscheinen ein. Demgegenüber hatten und haben die westdeutschen Organe – namentlich die „Deutsche zahnärztliche Zeitschrift“ als Journal der DGZMK und die „Zahnärztlichen Mitteilungen“ als gemeinsames Organ von BZÄK und KZBV – Bestand.

Nach 1990 litten viele der verbliebenen ostdeutschen Regionalgesellschaften unter Mitgliederschwund. Aber auch die Bemühungen der DGZMK-Verantwortlichen um die Anwerbung ostdeutscher Kollegen als Mitglieder verliefen zunächst wenig erfolgreich – selbst die Entscheidung, den betreffenden Kollegen in Bezug auf die Höhe des Mitgliedsbeitrags entgegenzukommen, konnte hieran wenig ändern [Groß/Schäfer, 2009]. Adolf Kröncke vermutete 1991 in den „Mitteilungen der DGZMK“ als Grund für diese Zurückhaltung eine gewisse Skepsis der ostdeutschen Kollegen vor zentralen Einrichtungen, da man „unter dem jahrelangen Einfluss eines obrigkeitlichen Dirigismus“ gestanden habe [Groß/Schäfer, 2009].

Künzel (2010) dagegen erklärte das geringe Interesse ostdeutscher Zahnärzte an derartigen Mitgliedschaften in der Zeit nach 1990 mit der „gänzlich veränderten Ausgangslage“. So führte er aus: „Das Interesse der bislang staatlich angestellten Zahnärzte war – aufgrund der Neuordnung ihrer beruflichen Situation infolge Praxisgründung – rapide geschwunden, was zur massenhaften Einstellung der Mitgliedschaft in den Gesellschaften führte. Sie bedurften jetzt weniger der zahnärztlichen Fortbildung als vielmehr der Information über die Gründung und Führung zahnärztlicher Praxen [...].“

Von den sechs Fachgesellschaften der ehemaligen DDR strebten in dieser Zeitphase einige die Vereinigung mit den westdeutschen Partnergesellschaften an – namentlich die „Gesellschaft für Prothetische Stomatologie“, die „Gesellschaft für Konservierende Stomatologie“ und die „Gesellschaft für Kinderstomatologie“. Andere wiederum lösten sich auf, so die „Gesellschaft für Orthopädische Stomatologie“, die „Gesellschaft für Kiefer-Gesichts-Chirurgie“ und die „Gesellschaft für Periodontologie“ [Künzel, 2010].

###more### ###title### Was von beiden Systemen überdauerte ###title### ###more###

Was von beiden Systemen überdauerte

Wenngleich sich die ostdeutschen zahnärztlichen Organisationen und Periodika nach der Wende gegenüber ihren westdeutschen Pendants nicht (durchgängig) behaupten konnten, trugen die ostdeutschen Zahnärzte doch auf vielfältige Weise zu Veränderungen und zur Bereicherung des zahnärztlichen Berufsbilds im vereinigten Deutschland bei.

Dies zeigte sich beispielhaft im Bereich der Spezialisierungen innerhalb der Zahnheilkunde – wie etwa der in Ostdeutschland traditionell stark vertretenen Kinderstomatologie, die sich auch auf die Kinderzahnheilkunde in Westdeutschland befruchtend auswirkte –, betraf aber auch beispielsweise den Einfluss der Zahnärztinnen auf das Berufsbild: Waren in der Bundesrepublik Deutschland noch im Jahr 1988 lediglich 12.687 Zahnärztinnen registriert, so belief sich ihre Zahl nach der statistischen Einbeziehung der neuen Bundesländer (1992) bereits auf 23.676 – damit hatte sich die absolute Zahl der Zahnärztinnen in kürzester Zeit nahezu verdoppelt [Groß/Schäfer, 2009].

Aus dem traditionell männlich dominierten Beruf – noch 1988 waren in der Bundesrepublik mehr als drei Viertel aller Zahnärzte männlichen Geschlechts – war spätestens nach der Wiedervereinigung eine Profession geworden, in der weibliche Berufsvertreter mit derselben Selbstverständlichkeit betrachtet wurden wie männliche.

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik GroßInstitut für Geschichte, Theorie und Ethik der MedizinMedizinische Fakultät und Universitätsklinik der RWTH Aachendgross@ukaachen.de

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