Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich

Neue Bema-Leistungen

Der Bewertungsausschuss hat die in der Zahnersatz-Richtlinie erfolgten Anpassungen bei der Versorgung mit Adhäsivbrücken an den Stand der zahnmedizinischen Entwicklung für die zahnärztlichen Leistungen nachvollzogen und neue Gebührennummern im Bema eingeführt. Die neuen Leistungen treten ab dem 1. Juli in Kraft. Hintergrund und Beispielfälle finden Sie hier.

Bis dato war die Adhäsivbrücke unter Bema-Nr. 93 abgebildet und mit 335 Punkten bewertet. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Richtlinienvorgaben konnten adhäsiv befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst als Regelversorgung nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren erbracht und abgerechnet werden.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses ersetzt die Bema-Nr. 93 durch zwei neue Gebührennummern: Bema-Nr. 93a für Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel sowie Bema-Nr. 93b für Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln. Mit der zweiflügeligen Brücke wird im Kern die bislang in Bema-Nr. 93 vorgesehene Versorgung abgebildet, so dass die Bema-Nr. 93b ebenfalls mit 335 Punkten bewertet ist. Die geringere Bewertung der Bema-Nr. 93a mit 240 Punkten berücksichtigt den teilweise reduzierten Zeitaufwand für einzelne Behandlungsschritte bei der einflügeligen Brücke. Damit wird, wie in § 87 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB V gefordert, neben dem Inhalt der Leistungen auch ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt.

Die neuen Gebührennummern können nur abgerechnet werden für Adhäsivbrücken, die dem Ersatz von Schneidezähnen dienen. Insbesondere können also Eckzähne nicht ersetzt werden. Die vormalige Altersbegrenzung wurde aufgehoben, so dass die Versorgung grundsätzlich für alle Versicherten unabhängig ihres Alters in Betracht kommt. Eine Einschränkung besteht nur beim Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen: Hier kann eine Abrechnung nach Bema nur bei Versicherten erfolgen, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Mit der Aufnahme in den Bema ist der zweite, wesentliche Schritt in dem komplexen Verfahren zur Implementierung neuer prothetischer Regelversorgungen im System der vertragszahnärztlichen Versorgung als Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung getan. Der in der Zahnersatz-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss begründete Anspruch wurde durch den Bewertungsausschuss nun vergütungsrelevant umgesetzt. Zugleich ist damit die erforderliche Basis für den dritten und letzten Verfahrensschritt bereitet, womit der Ball wiederum an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Anpassung der Festzuschuss-Richtlinie zurückgespielt wird. Davon unabhängig stehen die neuen Gebühren definitiv ab dem 1. Juli 2016 für die Abrechnung zur Verfügung.

Thomas Bristle, Vertragsabteilung KZBV

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Beispielfälle zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016 - 1. Befund-Nr. 2.1 a) Regelversorgung

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Versorgungsart: Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit einem Flügel)Festzuschüsse: 2.1. 2.7Abrechnung: Nr. 93a BEMA (für Zähne 12 – 11)

Hinweis zu Verblendzuschüssen: Nach Abschnitt A Nr. 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinie werden Festzuschüsse für Verblendungen immer dann gewährt. wenn die Regelversorgung sie vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1.

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Versorgungsart: Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit zwei Flügel)Festzuschüsse: 2.1. 2.7Abrechnung: Nr. 93b BEMA (für Zähne 12 – 21)

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Versorgungsart: Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit einem Flügel)Festzuschüsse: 2 x 2.1. 2 x 2.7Abrechnung: 2 x Nr. 93a BEMA (für Zähne 13 – 12. 22 – 23)

###more### ###title### Beispielfälle zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016 - 1. Befund-Nr. 2.1 b) Gleichartige Versorgung ###title### ###more###

Beispielfälle zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016 - 1. Befund-Nr. 2.1 b) Gleichartige Versorgung

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Versorgungsart: gleichartige VersorgungFestzuschüsse: 2.1. 2.7Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ

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Versorgungsart: gleichartige Versorgung                                                       Festzuschüsse: 2.1. 2.7Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ

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Versorgungsart: gleichartige VersorgungFestzuschüsse: 2.1.3 x 2.7Abrechnung:Nr. 93a BEMA (für Zähne 12 – 11)Nr. 2210 GOZ (für Zahn 21)Hinweise:Der überkronungsbedürftige Zahn 21 kann nicht Träger eines adhäsiv befestigten Flügels sein.  Im Hinblick auf die Nr. 22 der Zahnersatz-Richtlinie ist eine Begründung anzugeben. warum eine Adhäsivbrücke geplant ist. obwohl der Zahn 21 überkronungsbedürftig ist.   

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Beispielfälle zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016 - 2. Befund-Nr. 2.2 a) Regelversorgung

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Versorgungsart: RegelversorgungFestzuschüsse: 2.2. 2 x 2.7Abrechnung: Nr. 93b BEMA (für Zähne 12 – 22)Hinweis zu Verblendzuschüssen:Nach Abschnitt A Nr. 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinie werden Festzuschüsse für Verblendungen immer dann gewährt. wenn die Regelversorgung sie vorsieht. Bei Versicherten. die das 14.. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. stellen zwei Adhäsivbrücken mit je einem Flügel bzw. eine Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln alternative Regelversorgungen zur Versorgung des Befundes nach Nr. 2.2 dar.

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Versorgungsart: RegelversorgungFestzuschüsse: 2.2. 2 x 2.7Abrechnung: 2 x Nr. 93a BEMA (für Zähne 12 – 11 und 21 – 22)

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Beispielfälle zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016 - 2. Befund-Nr. 2.2 b) Gleichartige Versorgung

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Versorgungsart: gleichartige VersorgungFestzuschüsse: 2.2. 2 x 2.7Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ

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Versorgungsart: gleichartige VersorgungFestzuschüsse: 2.2. 4 x 2.7Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ

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Versorgungsart: gleichartige VersorgungFestzuschüsse: 2.2. 4 x 2.7Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ

Hinweis:Die Neuregelungen machen ein Update der Digitalen Planungshilfe zur Ermittlung von Festzuschüssen (DPF) erforderlich. Das Update können Sie ab dem 1. Juli 2016 auf derWebsite der KZBVherunterladen.

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