Arbeitsstättenverordnung

Wie heiß darf es in der Praxis werden?

Draußen schlägt ein Hitzerekord den nächsten, drinnen kommt die Klimaanlage schon nicht mehr hinterher. Wie heiß darf es eigentlich in der Praxis werden und was passiert, wenn die Temperaturen diese Grenze übersteigen?

Zahnärzte sind als Arbeitgeber laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Verkehrssicherungspflicht für den Schutz ihrer Mitarbeiter und ihrer Patienten (!) verantwortlich. Das gilt auch für die Raumtemperatur in der Praxis – unabhängig von der Größe und von der Mitarbeiterzahl.

Schutz für Mitarbeiter

Bei der Frage der Raumtemperatur gelten die sogenannten „Technischen Regeln für Arbeitsstätten – ASR“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Danach gilt:

  • Die Temperatur in den Arbeitsräumen sollte 26 Grad nicht überschreiten.

  • Kann es in einem Raum aufgrund von Sonneneinstrahlung zu höheren Temperaturen kommen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Fenster mit Sonnenschutzvorrichtungen wie etwa Jalousien oder Markisen versehen sind.

  • Außerdem sollte der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen – zum Beispiel elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben, in den frühen Morgenstunden lüften, die Bekleidungsregeln lockern oder geeignete Getränke bereitstellen. Dies wird dann zur Pflicht, wenn die Raumtemperatur auf über 35 Grad steigt.

Die Vorschriften der ArbStättV setzen die jedem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter nicht außer Kraft. Wird etwa einem Mitarbeiter schwindelig oder übel, kann es im Einzelfall sogar geboten sein, ihn vollständig von der Arbeit freizustellen – selbst wenn die nach der ArbStättV kritischen Temperaturen noch nicht erreicht sind, erläutert Torsten Münch, Fachanwalt für Medizinrecht aus Berlin. Er verweist auch darauf, dass umgekehrt dem Arbeitnehmer dann ein arbeitsrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

Schutz für Patienten

Ein Praxisinhaber muss aber auch den Schutz der Patienten und hier besonders deren individuelle körperliche Verfassung im Auge haben. Im Einzelfall kann das laut Münch bedeuten, dass bei „hitzeabhängiger Gefährdungslage“, die sich zum Beispiel aus der Krankengeschichte ergibt, gesundheitsschonende Maßnahmen zu ergreifen sind. Zahnärzte dürfen in diesem Fall die Beurteilung über die Gefährdung des Patienten nicht der Mitarbeiterin überlassen oder den Patienten erst einmal für eine halbe Stunde im Wartezimmer Platz nehmen lassen. Vielmehr muss sich der Arzt – direkt nach Erscheinen des Patienten in der Praxis – selbst ein Bild machen. Stellt der Zahnarzt fest, dass die Temperaturen in den Praxisräumen den Patienten gesundheitlich gefährden, muss er handeln und unter Umständen sogar einen Transport ins Krankenhaus veranlassen.

Setzen sich Praxisinhaber über die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinweg, müssen sie laut Münch nicht nur mit einem berufsgerichtlichen Verfahren durch die Ärztekammer rechnen, sondern auch mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro durch die örtlich zuständige Behörde für Arbeitssicherheit. Wenn es zur Gesundheitsgefährdung eines Beschäftigten kommt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 26 Arbeitsschutzgesetz).

sg

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