MVZ: Bundesregierung und KZBV uneins

„MVZ bedrohen die Versorgung in der Fläche“

Die Linken wollten in einer Kleinen Anfrage von der Bundesregierung wissen, ob die Neuregelung für MVZ bislang Effekte auf die Erreichbarkeit von zahnärztlichen Leistungen im ländlichen Raum hatte. In einer Stellungnahme an das BMG (bereits vor der Anfrage) hatte die KZBV ihre Position zu MVZ formuliert.

Das sagt die KZBV:

Die MVZ sind stark regional konzentriert und siedeln sich vor allem in Großstädten, Ballungsräumen und einkommensstarken ländlichen Gebieten an (siehe Grafik). Am 31.03.2017 befanden sich laut Angaben der KZBV rund 77 Prozent der rein zahnärztlichen MVZ in städtischen und rund 23 Prozent in ländlichen Gebieten. Die dynamische Entwicklung der MVZ lässt eine Sogwirkung auf potenziell niederlassungs- und anstellungswillige junge Zahnärzte befürchten. Bleibt diese Dynamik weiterhin bestehen, wird es bedingt durch den demografischen Wandel innerhalb des Berufsstands künftig zu Engpässen und Unterversorgungen im ländlichen Raum kommen, befürchtet die KZBV. Dies gilt insbesondere für die ostdeutschen Bundesländer, aber auch für viele Regionen in den alten Bundesländern. Die Vertragszahnärzte in Einzelpraxen beziehungsweise Berufsausübungsgemeinschaften in strukturschwachen ländlichen Regionen werden in Zukunft Probleme haben, Nachfolger für eine Anstellung zu finden. „Dies wirkt einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung, insbesondere in Flächenstaaten, entgegen“, betont die KZBV. 

„Die arztgruppengleichen MVZ wirken somit wie ein Katalysator für die Unterversorgung. Diese Entwicklung widerspricht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers zur Sicherung der Versorgung in der Fläche.“Allein auf die Großstädte Berlin mit 32 rein zahnärztlichen MVZ, München mit 13 MVZ, Köln mit 10 MVZ und jeweils mit 7 MVZ auf die Städte Hannover und Leipzig sowie den Planungsbereich Ludwigsburg (Stadt und Umland) entfällt eine Gesamtzahl von 76 MVZ, die für sich einen Anteil von einem Viertel aller rein zahnärztlichen MVZ einnehmen.

Bundesregierung: Es liegen keine validen Daten vor

Das sagt die Bundesregierung:

Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass die Anzahl der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in den vergangenen zwei Jahren stark angestiegen ist. Die Bundesregierung schreibt dazu, dass sich MVZ inzwischen „als Ergänzung zu den in Einzel- und Gemeinschaftspraxen tätigen freiberuflichen Ärzten etabliert“ haben. MVZ bieten nicht nur für junge Ärzte, sondern auch für junge Zahnärzte eine attraktive Berufsausübungsmöglichkeit – besonders wenn jemand neben seiner beruflichen Tätigkeit auch Familienaufgaben wahrnehmen will oder das wirtschaftliche Risiko einer Praxisübernahme scheut, so das Fazit der Bundesregierung. Als Vorteil von MVZ sieht sie die bessere Nutzbarkeit von Synergieeffekten, die bessere Möglichkeit von Kooperationen und ein verbreitertes Leistungsangebot.

Die Bundestagsfraktion Die Linke wollte unter anderem von der Bundesregierung wissen, wie viele rein zahnärztliche MVZ seit deren Ermöglichung gegründet wurden und wie viele Zahnärzte dort angestellt sind. In die Antwort der Bundesregierung sind auch Angaben aus einer ausführlichen Stellungnahme der KZBV an das Bundesgesundheitsministerium eingeflossen. 

Rein zahnärztliche MVZ seit 2015

Zum Hintergrund: MVZ konnten vor Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VStG) 2015 nur dann gegründet werden, wenn sie fachübergreifend waren. Die Gründung eines rein zahnärztlichen MVZ war bis dahin nicht möglich. Seit dem Gesetz ist die Gründung von fachgruppengleichen MVZ auch im zahnärztlichen Bereich zulässig.

Die Fraktion die Linke wollte zudem wissen, wie die Bundesregierung den Unterschied bei der erlaubten Anzahl angestellter Zahnärzte in MVZ und in herkömmlichen Praxisformen begründet. Die Antwort: Im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) ist festgelegt, dass an einem Vertragszahnarztsitz (Einzel- oder Gemeinschaftspraxis) lediglich zwei vollbeschäftigte Zahnärzte beziehungsweise bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden können.

Gebot der persönlichen Leistungserbringung

Hintergrund ist, dass für Vertragszahnärzte das Gebot der persönlichen Leistungserbringung besteht, verbunden mit den damit einhergehenden Überwachungspflichten bei der Delegation von Leistungen, argumentiert die Bundesregierung. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Anstellungen werde für notwendig erachtet, weil die angestellten Zahnärzte ausschließlich Leistungen für den anstellenden Vertragszahnarzt erbringen, die dieser dann als eigene abrechnen kann. Würde man die Anstellung grenzenlos zulassen, heißt es weiter, wäre von einer persönlichen Leistung und Überwachung nicht mehr die Rede. Bei MVZ sehe die Sache anders aus – hier finde eine Zurechnung der Leistung des angestellten Zahnarztes als persönliche Leistung gegenüber einem anstellenden Zahnarzt nicht statt.

MVZ in Zahlen

Kernaussagen aus der Antwort der Bundesregierung

  • Zum 31. März 2017 gab es 303 rein zahnärztliche MVZ, in denen 254 Vertragszahnärzte und 911 angestellte Zahnärzte tätig waren.

  • Vor dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz gab es 28 fachgruppenübergreifende MVZ, von denen 18 überwiegend zahnärztliche MVZ waren.

  • Zum 31. März 2017 gab es 232 rein zahnärztliche MVZ in städtischen Gebieten, sie bildeten einen Anteil von 76,6 Prozent. 23,4 Prozent (71 MVZ) lagen in ländlichen Gebieten.

  • Zum 31. Dezember 2006 gab es 37.430 Einzelpraxen und 8.730 Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). In den BAG praktizierten 18.722 Vertragszahnärzte. Zehn Jahre später waren es 34.705 Einzelpraxen und 7.646 BAG. In letzteren praktizierten 16.660 Vertragszahnärzte.

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