Der NC für Medizin ist teilweise verfassungswidrig
Grundsätzlich, urteilten die obersten Richter, sei die Vergabe nach Abiturbestnoten, Wartezeit und der eigenen Auswahl durch die Universitäten mit dem Grundgesetz vereinbar.
Allerdings nur unter diesen Voraussetzungen:
Die Wartesemester müssen begrenzt werden.
Die Abiturnote darf nicht das einzige Kriterium sein.
Die Abiturnote muss zugleich über Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein.
Es ist nicht verfassungsgemäß, dass der gewünschte Studienort bei der Vergabe höher bewertet wird als die Eignung selbst, so dass eigentlich erfolgreiche Bewerber am Ende ohne Studienplatz dastehen.
Die Länder müssen bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen, soweit der Bund bis dahin keine Lösung vorgelegt hat.
BundesverfassungsgerichtUrteil vom 19. Dezember 20171 BvL 3/14, 1 BvL 4/14