Ist ein "Arztparkplatz" zulässig?
Eindeutig: die Nachbarn. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon urteilte 2012, dass auch Ärzte keinen Anspruch auf öffentliche Parkmöglichkeiten in der Nähe ihres Praxis haben (Urteil vom 17. Februar 2012, Az.: 7 ME 185/11, siehe Kasten). Ein solcher Anspruch lässt sich den Richtern zufolge weder aus den Eigentumsrechten noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ableiten.
Abschleppen vom Praxisparkplatz
Abschleppen vom Praxisparkplatz
Viele Praxen halten für ihre Patienten Parkplätze bereit, die sie anmieten. Werden die Stellplätze unbefugt durch Fremdparker genutzt, darf die Praxis ein Abschleppunternehmen beauftragen - das Fahrzeug wird dann nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben, wie der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vor etlichen Jahren klarstellte.
BundesgerichtshofAz.: V ZR 144/08Urteil vom 5. Juni 2009
Wer aber als Mediziner nachweislich viele Notfalleinsätze absolviert, kann bei seiner Kammer ein Schild mit der Aufschrift "Arzt-Notfall-Dienst" beantragen, so dass er den fälligen Strafzettel nicht zahlen muss, wenn er im Dienst ordnungswidrig parkt.
Außerdem hat er die Möglichkeit, bei seiner Kommune eine Ausnahmegenehmigung vom Halte- und Parkverbot zu erwirken, so dass er sein Auto im Notdienst auch in der Nähe seiner Praxis im Halteverbot abstellen kann. In einigen Bundesländern - zum Beispiel in NRW - erteilt die Kommune eine entsprechende Gehmigung, mit der der Arzt im Notdienst auch einen Stellplatz vor seiner Praxis kennzeichnen und damit für sich reservieren darf.
Das Urteil
Das Urteil
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht LüneburgAz.: 7 ME 185/11Urteil vom 17. Februar 2012
Umsatzsteuer für Mitarbeiterparkplätze
Umsatzsteuer für Mitarbeiterparkplätze
BundesfinanzhofAz.: V R 63/14Urteil vom 14. Januar 2016