Hatespeech in der Praxis

Bedrohung, Beleidigung und Verleumdung sind strafbewehrt

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Diese Woche ist ein Vorfall in meiner Praxis passiert, der vielleicht auch andere Kollegen interessieren wird. Nachdem ich einem Patienten Hausverbot erteilt habe, weil er mich beschimpft und beleidigt hatte, hat er folgenden Eintrag kurz darauf bei Google eingestellt: Hierbei stellte sich für mich die Frage: Darf ich der Polizei die Daten des Patienten zur Verfügung stellen, wenn ich diesen Patienten verdächtige? Warum prüft Google den Eintrag nicht vor Veröffentlichung? Nach Meldung wurde der Eintrag 24 Stunden später entfernt. Es zeigt die Gewaltbereitschaft einiger Mitmenschen auch gegenüber Zahnärzten und Kieferorthopäden.“

Dieser Leserbrief erreicht vor Kurzem die Redaktion. Nachfolgend eine juristische Einschätzung des auf IT- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalts Jan Mönikes.

Auf den Praxisstühlen von Zahnärzten und Kieferorthopäden nimmt in Deutschland der Querschnitt der gesamten Bevölkerung Platz. Dies spricht zum einen für unser Gesundheitssystem, zum anderen aber auch dafür, dass sich Ärztinnen und Ärzte und ihre Mitarbeitenden mit allen Phänomenen der heutigen Zeit auseinandersetzen müssen.

Während das tatsächliche Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, seit Jahren stetig zurückgeht, steigt offenbar zugleich die Bereitschaft zu „verbaler Gewalt“. Neben persönlichen Anfeindungen, handfesten Beleidigungen oder auch der Androhung von Tätlichkeiten – die es so natürlich auch schon in der Vergangenheit gab – geschieht dies heute immer häufiger „virtuell“: in Form von anonymen oder auch namentlichen Postings in sozialen Netzen, drohenden E-Mails oder eben auch in Form von negativen Bewertungen auf Arztplattformen oder Suchdiensten wie „Google Maps“.

Es muss ohne Meinungspolizei gehen

Gerade solche „Schmähbewertungen“ sind für die Betroffenen sehr ärgerlich, denn eine „1-Sterne-Bewertung“ ist schnell vergeben und zieht das Rating des Betroffenen insgesamt herunter. Und dass dies negativen Einfluss auf die Entscheidungen von Patienten bei der Arztwahl hat, dürfte heute kaum noch jemand ernsthaft bestreiten.

So ärgerlich das für die Betroffenen Praxisinhaber ist: Zunächst einmal ist man gut beraten, sich selbst um dieses Problem zu kümmern. Denn eine staatliche Kontrollbehörde oder auch nur eine Pflicht für die Internetbetreiber, jede öffentliche Meinungsäußerung auf Konstruktivität oder gar sachliche Richtigkeit zu prüfen, bevor sie verbreitet wird, existiert aus gutem Grund nicht. Viel zu wichtig ist der „freie Meinungskampf“ für eine offene Gesellschaft und die Demokratie, als dass man es einer staatlichen „Meinungspolizei“ oder einem privaten „Hilfssheriff“ überlassen dürfte, die Grenzen des Sagbaren zu bestimmen.

Auch wenn es einen persönlich in der Betroffenheit natürlich stört: Selbst undifferenzierte Kritik, eine „scharfe Sprache“ oder sogar hasserfüllte Meinungen müssen grundsätzlich zulässig bleiben, solange die Grenzen des Rechts nicht überschritten werden. Daher gilt – nicht allein im Internet oder in den Sozialen Medien: Persönlichkeitsrechte sind höchstpersönliche Rechte. Wer sich nicht beleidigt fühlt, muss nicht dagegen vorgehen. Genauso gilt aber auch umgekehrt: Wer sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, muss selbst Aktivität entfalten, um Hilfe durch den Rechtsstaat bekommen zu können.

Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die freie Rede jedoch nicht grenzenlos: Der Gesetzgeber und die Gerichte haben über die Jahrzehnte in Deutschland ein recht differenziertes System etabliert, wonach in jedem Einzelfall abzuwägen ist, was an öffentlichen Äußerungen zulässig und vom Betroffenen hinzunehmen ist. Bedrohung, Beleidigung, Verleumdung etwa sind bei Strafe verboten. Sofern kein gesetzliches Verbot besteht, ist jedoch jede öffentliche Äußerung zulässig, sofern das Schutzinteresse der Person über die erkennbar berichtet wird, das Interesse des Berichtenden an der Veröffentlichung nicht überwiegt. Die Rechtsprechung hat dabei Fallgruppen ausgearbeitet, in denen von einem Überwiegen des Schutzinteresses zugunsten einer Äußerung auszugehen ist: Eine öffentlich verbreitete Äußerung fällt unter keine dieser Fallgruppen, wenn sie wahrheitsgemäß ist, keine Schmähkritik darstellt, nicht die Privatsphäre des Klägers betrifft und keine Prangerwirkung entfaltet.

Insoweit ist ein Arzt durch das Patientengeheimnis und das Verbot des § 203 StGB grundsätzlich gehindert, völlig frei in der Öffentlichkeit über einen Patienten zu sprechen, dieser aber nicht, die Leistungen seines Arztes subjektiv öffentlich zu bewerten. Tut er das im Rahmen einer der bekannten Plattformen wie etwa jameda, treffen allerdings auch diese Pflichten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) solchen Plattformen etwa aufgegeben, die Beschwerde eines Arztes über eine (mutmaßlich) falsche Bewertung seinem vorgeblichen Patienten zur Stellungnahme zu übersenden und dessen Behauptung, Patient des betroffenen Arztes zu sein, durch Belege zu überprüfen und auch dem Arzt (anonymisiert) zur Prüfung vorzulegen. Erfolgt das nicht, kann der Arzt die Plattform zwingen, die weitere Verbreitung solcher Patientenbewertungen zu unterlassen (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15).

Dieser Fall ist klar:

Der vorliegende Fall ist insoweit also rechtlich einfach zu lösen:

Ein anonym „rezensierender“ Patient, der den betroffenen Arzt als „absolut behinderte Drecks Praxis“ schmäht, dürfte recht eindeutig den Rahmen zulässiger Kritik verlassen, spätestens wenn er droht, dass er „am liebsten alle abstechen“ würde. Unabhängig davon, ob hier schon die für eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB geforderte „Ernstlichkeit“ vorhanden ist oder nicht, dürfte eine kurze Meldung des betroffenen Arztes oder eines von ihm damit Beauftragten unter dem vom Portal-Betreiber Google dafür bereitgehaltenen Link: (https://support.google.com/legal/contact/lr_legalother?product=googlemybusiness) bereits genügen, damit ein solcher Eintrag recht rasch aus dem Internet verschwindet – wie es hier ja auch geschehen ist.

Dass Google oder jeder andere Portalbetreiber Einträge nicht schon vorab prüft, liegt dabei auf der Hand: Die schiere Menge, die heute von Bürgerinnen und Bürgern an Informationen im Internet veröffentlicht wird, würde jede noch so große Redaktion überfordern. Denn – anders als bei der bewussten Entscheidung einer Zeitung, ob sie Leserbriefe veröffentlichen will oder nicht – Internetplattformen sind eben gerade keine journalistisch-redaktionellen Medien, sondern vielmehr, vergleichbar einem Postdienstleister, zum wertneutralen Transport von Informationen berufen.

Die Plattformen sind reine Meinungstransporteure

Fordert man anderes, würde man sie zu einer Kommunikationskontrolle und Vorabzensur verpflichten, die mit unserem Grundgesetz kaum vereinbar wäre. Gerade weil man sie damit zugleich in einer Weise ermächtigen würde, die für eine demokratische Gesellschaft kaum erträglich wäre: Unternehmen wie Google und Facebook würden damit in die Rolle einer Art globaler „Superverleger“ gedrängt, die nach ihrem Standard festlegen könnten, was noch an öffentlicher Kommunikation möglich wäre – egal wie sich der lokale Gesetzgeber und seine Bürger demokratisch entscheiden.

Die Frage nach der Eindämmung der Weiterverbreitung einer solchen rechtswidrigen Rezension ist zudem von der Frage nach der Strafbarkeit eines drohenden Patienten zu trennen: Anzeigen könnte man die von dem ja namentlich bekannten Patienten in der Praxis erfolgte Beleidigung. Hierzu darf man zum Zwecke des Strafantrags selbstverständlich dessen Namen der Polizei übermitteln und alle für eine Strafverfolgung notwendigen Angaben machen. Die ärztliche Schweigepflicht tritt hier gegenüber dem berechtigten Interesse des Arztes als Betroffenem zu einer effektiven Rechtsverfolgung zurück.

Aber Achtung: Da die „Google-Rezension“ anonym erfolgt ist, liegt ein (mindestens zeitlicher) Zusammenhang zwischen den Geschehnissen zwar nahe – solange der Betroffene über die Identität des „Rezensenten“ jedoch nicht sicher ist, sollte dieser Vorgang besser nur im Zusammenhang mit der ersten Anzeige als gegebenenfalls separater Strafantrag gegen „Unbekannt“ gestellt werden, denn auch die „falsche Verdächtigung“ ist mit Strafe bedroht.

Diesem unnötigen Risiko sollte sich der Arzt nicht aussetzen. Denn die Ermittlungsbehörde wird – soweit sie den Betroffenen nicht gleich auf den Weg der Privatklage verweist, weil sie kein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung erkennen will – selbst besser überprüfen können, ob die Identität des „Anonymus“ mit bei der Internet-Plattform gespeicherten Daten hinreichend rechtssicher festgestellt werden kann oder nicht.

Jan Mönikes ist ein auf Fragen des IT- und Medienrechts spezialisierter Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Schalast Rechtsanwälte in Berlin. Er berät zahlreiche Ärzte und Organisationen u. a. in Fragen des Internet- und Datenschutzrechts und ist Schriftleiter des Portals www.datenschutz-in-arztpraxen.de

jan.moenikes@schalast.com

Jan Mönikes

Herr Mönikes ist ein auf Fragen des IT- und Medienrechts \r\nspezialisierter Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Schalast \r\nRechtsanwälte in Berlin.

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