Digitale Versorgung-Gesetz

Auch Zahnärzte sollen Telekonsile durchführen können!

Das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) ist auf der Zielgraden. Kurz vor den letzten Abstimmungen haben die Regierungsfraktionen noch Änderungen eingebracht: So sollen Zahnärzte auch Telekonsile durchführen können.

Die für Zahnärzte wichtigsten Inhalte:

  • Zahnärzten soll die Durchführung von Telekonsilen ermöglicht werden. Im BEMA soll dazu geregelt werden, dass die Konsile in der vertragszahnärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn dabei sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechniken eingesetzt werden.

  • Auch Psychotherapeuten soll die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (Apps) ermöglicht werden.

  • Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) in einer Richtlinie festzulegenden Anforderungen an eine sichere Installation von IT-Komponenten soll weiter konkretisiert werden.

  • Die KBV und die KZBV sollen einen Dienst zur Übermittlung medizinischer Dokumente betreiben dürfen und den jeweiligen KVen und KZVen und deren Mitgliedern, nicht aber dem freien Markt, anbieten dürfen.

  • Zugriffsregelungen für elektronische Verordnungen sollen neu geregelt werden.

  • Will eine Krankenkasse eine App genehmigen, muss ihr nachweislich eine medizinische Indikation vorliegen. Das Eingreifen einer Krankenkasse in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Einschränkung des Wahlrechts der Versicherten etwa aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Förderung von Versorgungsinnovationen ist unzulässig.

  • Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhält eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrats und darf damit weitere offene und standardisierte Schnittstellen für IT-Systeme sowie verbindliche Fristen festlegen.

  • Für die die Abrechnung sollen Vertragsärzte und -zahnärzte ab dem 1. Januar 2021 nur noch EDV-Systeme einsetzen dürfen, die von der KBV beziehungsweise von der KZBV bestätigt wurden. KBV und KZBV sollen mit der gematik die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren festlegen.

  • Statt – wie bisher geplant – 15 zu fördernde Vorhaben soll die Anzahl der neuen Versorgungsformen auf nicht mehr als 20 erhöht werden. Die Sonderregelung, wonach das BMG Themen für die Förderung von Vorhaben im Bewilligungsjahr 2020 einmalig festlegt, soll nur dann greifen, wenn der Innovationsausschuss bis zum 15. Dezember 2019 keine Schwerpunkte festgelegt hat.

  • Darüber hinaus erhält das BMG die Aufgabe, Themen für die Entwicklung von Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, festzulegen.

Datenschutzfiasko oder Meilenstein?

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages billigte am 6. November die von der Bundesregierung geplante Digitalreform mehrheitlich – in veränderter Fassung*.

Patientendaten, die von den Krankenkassen zu Forschungszwecken an den GKV-Spitzenverband übermittelt werden, werden nun – anders als ursprünglich geplant – pseudonymisiert, um ihren Schutz zu verbessern. Die Opposition rügte den aus ihrer Sicht nicht ausreichenden Datenschutz sowie ein fehlendes Gesamtkonzept für die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Sprecher der Koalition werteten den Gesetzentwurf hingegen als „Meilenstein für die Digitalisierung im Gesundheitssystem“. Folgen soll in absehbarer Zeit ein weiteres Gesetz mit Regelungen zu elektronischen Patientenakte (ePA).

*Für den Entwurf stimmten im Gesundheitsausschus Union und SPD, dagegen waren Grüne und Linke, AfD und FDP enthielten sich. Nach Redaktionsschluss am 7. November stimmte der Bundestag darüber ab.

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