Corona-Krise

Doch noch ein Rettungsschirm für Zahnärzte

Ostern war es endlich soweit: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat einen weiteren Schutzschirm angekündigt. Damit will er nun auch die Einnahmeausfälle von Zahnarztpraxen federn. Diese sollen zunächst 90 Prozent der GKV-Vergütung aus 2019 erhalten.

Liebe Leserinnen und Leser,

Zeitschriftenartikel nehmen immer Bezug auf einen Sachstand zum einem bestimmten Zeitpunkt. Das führt in Zeiten der Corona-Pandemie mit teilweise stündlich erfolgenden Ad-hoc-Entscheidungen seitens der Politik dazu, dass Inhalte eines Artikels zum Zeitpunkt seines Erscheinens bereits durch neue Ereignisse überholt sein können. Das betrifft eine Zeitschrift wie die zm mit einem 14-tägigen Erscheinungsrhythmus und damit einhergehenden Druck- und Vertriebszeiten leider manchmal besonders.

Zum Redaktionsschluss der zm-Ausgabe 9 am 22. April 2020 stellte nachfolgender Artikel „Doch noch ein Rettungsschirm für Zahnärzte“ den aktuellen Sachstand dar. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur sogenannten „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Verordnung“ (VO) sah zu diesem Zeitpunkt vor, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener GKV-Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung erhalten sollten. Dazu hatte die KZBV am 20. April Stellung genommen und u.a. eine paritätische 50:50-Verteilung der zu schulternden Lasten zwischen Krankenkassen und Zahnärzten gefordert.

Am 27. April wurde nun aber publik, dass diese Regelung auf Druck des Bundesfinanzministeriums hinfällig wurde. Stattdessen trat am 5. Mai die Verordnung in einer Form in Kraft, die eine komplette Rückzahlung des überzahlten Betrags vorsieht. Aus dem Rettungsschirm wurde somit ein Darlehen. Die erste Reaktion der KZBV können Sie hier lesen:http://www.zm-online.de/news/politik/schutzschirm-fuer-zahnaerzte-ist-nur-eine-liquiditaetshilfe/

Die zm halten Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden.

Die Redaktion

Der Referentenentwurf der „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vom 17. April sieht vor, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung erhalten sollen. Darauf werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

„Viele Patientinnen und Patienten sind derzeit verständlicherweise zurückhaltend, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen“, betont Spahn auf seiner Website. „Therapeuten und Zahnärzten brechen daher die Einnahmen weg. Auch die Einrichtungen für Eltern-Kinder-Kuren brauchen unsere Unterstützung. Um gut funktionierende Strukturen zu erhalten, werden wir hier Verluste abfedern und Liquidität sichern.“

KZBV für 50:50-Verteilung der zu schulternden Lasten

Konkret sollen Zahnärzte trotz kräftig gesunkener Patientenzahlen zunächst 90 Prozent der Vergütung aus dem vergangenen Jahr bezahlt bekommen. Das bezieht sich aber nur auf die GKV-Leistungen ohne Zahnersatz. Damit soll nach Vorstellung des BMG die Liquidität der Praxen gesichert werden. Am Ende des Jahres können sie 30 Prozent der zu viel gezahlten Summe behalten. Die übrigen 70 Prozent müssen in den Jahren 2021 und 2022 zurückgezahlt werden. Den KZVen wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Anwendung dieses Ausgleichs-mechanismus zu verzichten (opt-out).

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begrüßt in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf, dass mit der Verordnung die von massiven Fallzahlrückgängen betroffene Vertragszahnärzteschaft in die Sicherungsmaßnahmen miteinbezogen wird, um die negativen Folgen der Pandemie für die Versorgung abzufedern. Die Verordnung leiste einen wichtigen Beitrag, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu sichern, Insolvenzen zu verhindern und über die Corona-Krise hinaus Versorgungsstrukturen zu erhalten.Vor dem Hintergrund ganz erheblicher Umsatzeinbrüche in diesem Jahr sprach sich die KZBV aber neben der Festschreibung der Gesamtvergütung für eine paritätische 50:50-Verteilung der zu schulternden Lasten aus. Das im Verordnungsentwurf vorgesehene 70:30-Verhältnis zugunsten der Krankenkassen würde die Praxen in den Folgejahren massiv belasten und dadurch über die aktuelle Krise hinaus die wohnortnahe flächendeckende Versorgung gefährden.

Neben den Zahnärzten sollen Heilmittelerbringer – wie zum Beispiel Physiotherapeuten – demnach 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss bekommen, Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren 60 Prozent des Tagessatzes für leere Betten, so wie es bereits bei anderen Reha-Einrichtungen der Fall ist.

sr/ck

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