Kolumne Halbes Halbe

Corona trifft auf Arbeitsrecht: Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil II

Bernd Halbe
Dieser Beitrag ist die Fortsetzung des Beitrags vom 16.4. in der zm 8/2020 und dient der Beantwortung der Fragen, die derzeit mit Blick auf die aktuelle Situation gehäuft an uns herangetragen werden.

1. Kann der Arbeitgeber einseitig unbezahlten Urlaub beziehungsweise unbezahlte Freistellung anordnen?

Ein Mittel, dem Virus arbeitsrechtlich zu begegnen, kann die Gewährung unbezahlten Urlaubs beziehungsweise unbezahlter Freistellung sein. Hierbei ist jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass die einseitige Anordnung seitens des Arbeitgebers unzulässig ist; vielmehr wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vorausgesetzt.

2. Ist der Zahnarzt als Arbeitgeber im Fall von Schul- oder Kitaschließungen zur Fortzahlung der Gehälter verpflichtet?

Schul- und Kita-Schließungen wurden zwischenzeitlich als antiepidemische Maßnahme angeordnet. In diesem Fall ist es grundsätzlich das Risiko des Arbeitnehmers, für die Betreuung des Kindes zu sorgen. Dem Arbeitnehmer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts zu.

Oftmals wenden sich Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber und weisen darauf hin, dass es sich hier um einen Fall nach § 616 BGB handelt und der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sei. § 616 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem Grund, der nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt und den der Arbeitnehmer nicht zu verschulden hat, an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Dabei wird oftmals übersehen, dass eine nicht erhebliche Zeit nicht mehr im Falle der aktuellen mehrwöchigen Schließungen von Kitas und Schulen vorliegen dürfte. Auch wird derzeit kontrovers diskutiert, ob im Falle behördlich angeordneter Schließungen von Kitas und Schulen von einer persönlichen Verhinderung ausgegangen werden kann; das Ergebnis dürfte unserer Auffassung nach „nein“ lauten.

Zudem sind immer im Einzelfall die arbeitsvertraglichen Regelungen in den Blick zu nehmen; denn § 616 BGB ist abdingbar. Sollte § 616 BGB – insbesondere durch den Arbeitsvertrag – wirksam ausgeschlossen worden sein, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung in jedem Falle. Es empfiehlt sich also ein Blick in den jeweiligen Arbeitsvertrag.

Prof. Dr. Jur. Bernd Halbe

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB

www.medizin-recht.com

Prof. Dr. Bernd Halbe

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Halbe & Partner mbB

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