Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

So kann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden

Drei Voraussetzungen müssen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zufolge vorliegen, damit COVID-19 bei Beschäftigten im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Die DGUV und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) haben jetzt in einer gemeinsamen Mitteilung dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die COVID-19-Erkrankung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst als Berufskrankheit anerkannt wird, und welche Leistungen gezahlt werden.

Gesundheitsdienst ja, Kitas und Supermärkte nein

Die aktuelle Liste für Berufskrankheiten führt laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“ auf. Dies schließt laut einer Sprecherin eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gelte allerdings nicht uneingeschränkt, sondern sei auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder, insbesondere im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien, beschränkt, da hier typischerweise ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Die Berufskrankheit könne auch für andere Tätigkeiten gelten, wenn „eine vergleichbare Infektionsgefahr“ besteht, was sich in entsprechend höheren Erkrankungszahlen niedergeschlagen haben muss. Entsprechende Daten über andere Berufsgruppen – etwa, wie zuletzt gefordert, für Beschäftigte in Kitas, Supermärkten oder von Lieferdiensten – liegen bisher nicht vor, heißt es. Dies ist der aktuelle Sachstand – keine generelle Ablehnung.

Insbesondere wer in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien arbeitet und sich infiziert, kann die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Praxisinhaber können anspruchsberechtigt sein

Dasselbe gilt laut Bundeszahnärztekammer grundsätzlich auch für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, die über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert sind. Anspruchsberechtigt sind hier auch Praxisinhaber, die freiwillig bei der BGW versichert sind. Eine Absicherung bestehe außerdem für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, teilt die DGUV mit.

Damit es zu der standardmäßigen Einzelfallprüfung kommen kann, bei der untersucht wird, ob die vermeintliche Berufskrankheit im Rahmen der Tätigkeit erworben wurde, müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen

  • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten

  • ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen, etwa wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.

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