Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

2021: Gelder aus Strukturfonds und weiter Liquiditätshilfe

Mittel aus dem Strukturfonds für junge Praxen, den Ausgleich pandemiebedingter Verwerfungen, Liquiditätshilfe auch für das Jahr 2021 – die Politik hat nun doch zentrale Anliegen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) im Sinne der Zahnärzte übernommen und gesetzlich verankert.

Im Rahmen seiner abschließenden Beratungen zum Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) hat der Bundestag Ende des vergangenen Jahres auch strukturerhaltende Maßnahmen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung beschlossen. Die KZBV begrüßte die Entscheidung. Sie hatte die Forderungen auf politischer Ebene eingebracht und sich trotz aller Widerstände unermüdlich für die Umsetzung dieser Hilfen eingesetzt. „Mit den Änderungen hat der Gesetzgeber wesentliche Teile unserer Vorschläge aufgegriffen, um die Krisenreaktionsfähigkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung während der anhaltenden Pandemie zu gewährleisten“, verdeutlichte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer.

Zum einen erhalten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) die Möglichkeit, gerade junge Praxen, die durch die Folgen der Pandemie existenziell bedroht sind, unter hälftiger Beteiligung der Krankenkassen finanziell zu unterstützen. „Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Praxen vorsehen“, heißt es in der betreffenden Gesetzespassage. Eine große Hilfe für Existenzgründer – „auch wenn wir uns gewünscht hätten, dass diese Unterstützung für alle in Not geratenen Praxen ermöglicht worden wäre“, wie Eßer einräumte.

Zum anderen wird die Zahlungsfähigkeit der KZVen durch eine Liquiditätshilfe auch 2021 gesichert. Die Rückzahlung für 2020 wurde um ein Jahr gestreckt: Sie muss jetzt bis Ende 2023 erfolgen. Außerdem werden KZVen und Krankenkassen auf der Landesebene in die Lage versetzt, pandemiebedingte Verwerfungen auszugleichen.

Darüber hinaus soll die Pflicht, bei Gesamtverträgen auf der Grundlage von Einzelleistungen eine Vergütungsobergrenze festlegen zu müssen, für 2021 und 2022 ausgesetzt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die spätestens nach dem Ende der COVID-19-Pandemie zu erwartenden Nachholeffekte den Vertragszahnärzten vergütet werden können.

Ein „Pandemiezuschlag“ federt zusätzlich ab

Außerdem ermöglicht die gesetzliche Regelung – wie zuvor von der KZBV gefordert – eine verzerrungsfreie Fortschreibung der Gesamtvergütungen in den Pandemie-Folgejahren 2021 und 2022. Ziel ist, den KZVen und Krankenkassen den notwendigen Gestaltungsspielraum zu geben.

„Mit diesen gesetzlichen Regelungen werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, um auch in der aktuellen zweiten Welle der Pandemie die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung der gesamten Bevölkerung wohnortnah, flächendeckend und qualitätsgesichert unter Einhaltung höchster Infektionsschutzmaßnahmen auch zukünftig sicherstellen zu können“, bilanzierte Eßer. „Losgelöst von den gesetzlichen Regelungen sind wir bestrebt, in Vertragsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband einen angemessenen ‚Pandemiezuschlag‘ für den extrem gestiegenen Aufwand bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten unter Pandemiebedingungen zu vereinbaren.“

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