Eigenlabor

Urteil: Zahnärzte dürfen mit CEREC-Anwendung Gewinn machen

Zahnärzte dürfen bei Anwendung des CEREC-Systems einen Gewinnanteil abrechnen. Das hat das Landgericht Darmstadt am 15. März 2021 entschieden. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine entsprechende Aussage des Herstellers Dentsply Sirona. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Darmstadt bejaht damit, dass Zahnärzte einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen, wenn sie beim Ersatz ihrer Auslagen gemäß § 9 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) von ihnen mit dem CEREC-System erbrachte Leistungen abrechnen. Die Wettbewerbszentrale hatte im Dezember 2018 gegen die Aussage des Herstellers Dentsply Sirona geklagt, durch die Abrechnung der mit dem CEREC-System erbrachten zahntechnischen Leistungen könne ein Gewinn erzielt werden. Insbesondere wandte sie sich dagegen, dass Praxislabore bei der Abrechnung nach § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen, wie die Anwaltskanzlei Arnecke–Sibeth–Dabelstein, die Dentsply Sirona in dem Verfahren vertritt, gegenüber der zm berichtet.

Das klageabweisende Urteil (Az.: 18 O 33/20) wurde den Angaben zufolge auch mit den Gesetzesmaterialien zu § 9 GOZ begründet. Der Zahnarzt trage das volle Risiko eines Verlusts durch den Betrieb eines Praxislabors. Entsprechend müsse er – wie ein Fremdlabor – auch die Chance zur Erzielung eines Gewinns haben. Andernfalls stehe er schlechter da als ein Zahnarzt, der ein Fremdlabor einschaltet, hieß es weiter.

Der Betrieb eines Praxislabors mit Gewinnerzielungsabsicht verleite den Zahnarzt auch nicht dazu, dem Patienten medizinisch nicht gebotenen Zahnersatz aufzudrängen. Dies würde gegen zahnärztliche Berufspflichten verstoßen. Und selbst wenn einzelne „schwarze Schafe“ dies täten, so könne dies nicht rechtfertigen, dass deshalb alle Praxislabore ohne Gewinn, aber mit vollem Verlustrisiko, betrieben werden müssten. Einzelne „Schwarze Schafe“ unter den Zahnärzten könnten sich auch bei Einschaltung von Fremdlaboren durch Kick-backs unrechtmäßig bereichern. Außerdem stelle § 9 Abs. 1 GOZ sicher, dass in jedem Fall nur angemessene Kosten abgerechnet werden dürfen.

Sonst trügen Zahnärzte allein das Verlustrisiko

Auch dürfe ein Zahnarzt, der ein Fremdlabor nutzt, einen Skonto von bis zu 3 Prozent selbst behalten. Dies sei einerseits ein – bescheidener – Gewinn, andererseits eine Kompensation für das Risiko, dass der Zahnarzt das Fremdlabor bezahlt hat, der Patient aber zahlungsunfähig wird. Bei einem Betrieb eines Praxislabors seien die wirtschaftlichen Risiken des Zahnarztes wesentlich höher, so dass er einen entsprechenden Gewinn erzielen dürfe. 

Die Fremdlabore würden dadurch auch nicht gefährdet, da die meisten Zahnärzte die Risiken des Betriebs eines Praxislabors scheuten und Fremdlabore oft besondere unersetzliche Fähigkeiten besäßen. 

Das Urteil bestätigt laut der Anwälte von Dentsply Sirona, dass es keinen Sinn gebe, einerseits – wie in der Ausbildung und den Berufsregelungen für Zahnärzte vorgesehen – den Betrieb von Praxislaboren zu gestatten, andererseits aber diesen Betrieb praktisch dadurch zu gefährden oder gar unmöglich zu machen, dass er nur ohne Gewinnchance, dafür aber mit vollem Verlustrisiko durchgeführt werden kann. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Wettbewerbszentrale in Berufung geht, ist offen.

Landgericht Darmstadt Az.: 18 O 33/2 Urteil vom 15. März 2021

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