Medienrecht

Social Media: Vorsicht beim Teilen von Patientendaten!

Rebecca Richter
Ob Facebook, Instagram oder Twitter: Zahnärztinnen und Zahnärzte nutzen Social Media, um mit klinischen Vorher-nachher-Aufnahmen Werbung für die eigene Praxis zu machen. Was ist dabei erlaubt – und was nicht?

Social-Media-Plattformen eignen sich bestens, um klinische Fälle zu diskutieren, Erfahrungen auszutauschen oder mit klinischen Vorher-nachher-Aufnahmen Werbung für die eigene Praxis zu machen. Doch es gibt Fallstricke, die Zahnärztinnen und Zahnärzte kennen sollten, wenn sie fachliche Inhalte und Bilder in sozialen Netzwerken teilen.

Aufnahmen von Patientinnen und Patienten und Daten über den Gesundheitszustand der Zähne und des Kiefers gelten grundsätzlich als sehr sensibel zu behandelnde Patientendaten, die unter eine besonders geschützte Datenkategorie in der Datenschutz-Grundverordnung fallen. Hinzu kommt, dass jeder, der auf den Auslöser klickt, um ein Foto oder Röntgenbild zu erstellen, ein Urheberrecht an diesem Bild hat.

Zahnmedizin auf Twitter

Eine australische Forschergruppe konnte in einer Übersichtsarbeit zeigen, dass Twitter eine nützliche Lernhilfe für Zahnmedizinstudierende als Ergänzung zur universitären Ausbildung sein kann. Hierfür wertete das Team sieben Studien aus. Betont werden darin vor allem die freie Zugänglichkeit des Netzwerks und der interaktive Charakter. Positiv wirke sich auch die Tatsache aus, dass Studierende weniger Hemmungen hätten Fragen zu stellen.

van Schaijik B. et al.: „The role of Twitter in dental education: A systematic review“. J Dent Educ. 2021 May 4. doi: 10.1002/jdd.12621. Epub ahead of print. PMID: 33948963

Für die Nutzung von Röntgenbildern und Fotos sowie die Nennung von Namen oder identifizierbaren Details über Patientinnen oder Patienten müssen grundsätzlich Einwilligungen sowie Nutzungsrechte vorliegen. Kümmert man sich nicht darum, kommen Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22, 23 KUG), die Datenschutz-Grundverordnung, das Urheberrecht sowie auch das StGB in Betracht.

Das ist erlaubt:

  • Detaillierte Beschreibungen über die Behandlung, Fotos und Röntgenbilder dürfen ohne vorherige Einwilligung veröffentlicht werden, sofern kein Name der Person oder Details bekannt werden, durch die die Person identifizierbar ist (sei es auch nur durch eine weitere Person, die man als nicht zur Praxis zugehörig sehen kann).

  • Ein Röntgenbild oder Foto posten, wenn vorab eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten eingeholt wurde: Hier gilt es zu beachten, dass ebenfalls eine Einwilligung von derjenigen oder demjenigen eingeholt werden muss, der das Röntgenbild angefertigt hat. Sollte das Bild also von einem (externen) Radiologen oder einer Radiologin angefertigt worden sein, müsste also zunächst eine Nutzungsrechteübertragung der Bildrechte erfolgen. Sollte das Bild von einer oder einem ZFA angefertigt worden sein, ist dies nicht notwendig, da im Angestelltenverhältnis die Nutzungsrechte an den Fotos im Regelfall übertragen werden.

Das ist nicht erlaubt:

  • Fotos und Röntgenbilder, auf denen identifizierbare Details einer Patientin oder eines Patienten erkennbar sind, posten, ohne vorab die Einwilligung eingeholt zu haben.

  • Namensnennung oder Nennung ausreichend identifizierbarer Details bei einem Bericht, ohne dass die Person einverstanden war.

Sicher sind sie, ...

  • wenn Sie vorab eine schriftliche Einwilligung des jeweiligen Patienten oder der jeweiligen Patientin einholen.

  • Falls der Radiologe nicht bei Ihnen angestellt ist, sollten Sie die Nutzungsrechte übertragen lassen. 

  • Bei der Einholung von schriftlichen Einwilligungen oder bei der Nutzungsrechteübertragung muss darauf geachtet werden, dass erklärt wird, wofür die Daten oder Bilder verwendet werden.

  • Eine schriftliche Einwilligung ist durch die Patientin oder den Patienten jederzeit widerrufbar.

Mögliche rechtliche Folgen

  • Sollte eine vorherige Einwilligung der Patientin oder des Patienten fehlen und deren Fotos oder Personendaten veröffentlicht worden sein, die erkennbar einer Person zugehörig sind, kann diese Schadensersatz-, Unterlassungs- sowie Löschungsansprüche gegen Sie geltend machen. Gleiches gilt bei der versäumten Einholung der Nutzungsrechte bei derjenigen oder demjenigen, der das Foto oder Röntgenbild angefertigt hat (ZFA, Radiologe).

  • Auch verletzen Sie damit Ihre ärztliche Schweigepflicht, was strafrechtliche sowie berufsrechtliche Konsequenzen haben kann. 

Die Rechtsanwältin Rebecca Richter ist Gründerin von DUNKEL RICHTER und unterstützt vor allem kleinere sowie mittelständische Unternehmen und Start-ups schwerpunktmäßig im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Urheberrechts. Ihre Schwerpunkte sind Medien- und Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz / Geistiges Eigentum, Markenrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht und Allgemeines Zivilrecht.

Rebecca Richter

DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen
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