Zahnärztliche Röntgenaufnahmen

Diese Patientenschutzmittel sind erforderlich

Die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 1. Juli 2020 legt in der Anlage III fest, welche Patientenschutzmittel bei zahnärztlichen Röntgenaufnahmen mindestens vorhanden sein müssen. Diese Überlegungen können bei der Entscheidung helfen, wann sie anzuwenden sind.

Für Untersuchungen mit intraoralem Bildempfänger (Dentaltubusaufnahme) müssen 

  • ein Schilddrüsenschutzschild oder 

  • ein Schilddrüsenschutz oder 

  • eine Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend)

eingesetzt werden. 

Für eine Panoramaschichtaufnahme, eine Fernröntgenaufnahme oder ein DVT wird eine 

  • Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend) 

benötigt.

Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise bei der wiederkehrenden fünfjährigen Prüfung kontrollieren die Sachverständigen, ob diese Patientenschutzmittel vorhanden sind. Zur Verwendung gibt es eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) vom Dezember 2018 mit wissenschaftlicher Begründung, die im Auftrag des Bundesumweltministeriums erstellt wurde. 

Die SSK gibt für die Zahnmedizin folgende Empfehlung:

Zur Begründung gibt die SSK an: Die in der Zahnmedizin verwendeten Strahlenenergien und Feldgrößen erzeugen nur Streustrahlenfelder mit geringen Dosen. Bei Untersuchungen von Panorama-Aufnahmen und dentalen Cone-Beam-CT zeigten sich keine signifikanten Dosiseinsparungen durch das Tragen einer Patientenschürze (Rottke et al. 2013a, Rottke et al. 2013b, Schulze et al. 2016) und in einer Studie (Qu 2012) Einsparungen von 0,015 mSv bei der Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse.


Unabhängig von der Untersuchungsart empfiehlt die SSK 

  • den Einsatz von Patientenschutzmitteln falls der Patient dies ausdrücklich wünscht, 

  • darüber hinaus bei allen Untersuchungen Patienten-Strahlenschutzmittel anzuwenden, aber nur sofern dies nicht mit Nachteilen für die Untersuchung verbunden und klinisch praktikabel ist,

  • bei unter 18-Jährigen und Schwangeren das mit einer Strahlenexposition verbundene höhere Risiko zu berücksichtigen. 

Die SSK legt es also in die Verantwortung der Strahlenschutzverantwortlichen, wann die Patientenschutzmittel anzuwenden sind. Folgende Überlegungen können dabei helfen: 

  • Bei Intraoralaufnahmen ist ein Schilddrüsenschutz ein Mittel, das Strahlenminimierungsgebot nach dem ALARA-Prinzip umzusetzen. Der Einsatz eines Schilddrüsenschutzes ist regelmäßig nicht mit Nachteilen für die Untersuchung verbunden.

  • Bei OPG oder DVT-Aufnahmen besteht abhängig vom Körperbau des Patienten ein Risiko, dass sich eine Patientenschutzschürze auf der Aufnahme als „Schürzenschatten“ abbildet und die Aufnahme damit zumindest im Bereich der Frontzähne unbrauchbar wird. Dies betrifft etwa Patienten mit einem kurzen Hals oder Erkrankungen der Halswirbelsäule. Dann ist entweder eine Wiederholungsaufnahme erforderlich oder es müssen ergänzende Intraoralaufnahmen angefertigt werden. Die damit verbundene zusätzliche Strahlenexposition ist deutlich höher als die mögliche Dosisreduktion durch eine Schürze.

  • Bei Kindern und Jugendlichen hat der Strahlenschutzverantwortliche nach §120 Absatz 3 StrlSchV dafür zu sorgen, dass geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt werden, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass bei unter 18-Jährigen auf jeden Fall ein Patientenschutzmittel einzusetzen ist. Außerdem ist auch die Geräteeinstellung so zu wählen, dass eine möglichst niedrige Strahlendosis erreicht wird (Einblendung auf ein kleineres Format beim OPG, kürzere effektive Strahlzeit.). Die Indikation zur DVT muss hier besonders streng gestellt werden. 

  • Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist nach § 120 StrlSchV ist die Dringlichkeit der Anwendung zu prüfen. Ist die Röntgenaufnahme erforderlich, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition dieser Person und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Diese Formulierung bedingt eine Bleischürze. 

Dr. Kai Voss

Stellvertretender Vorsitzender

Röntgenstelle der BZÄK

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