Coronavirus

Impfen durch Zahnärzte: Was ist zu beachten?

Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber vor Weihnachten entschieden, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte künftig gegen das Coronavirus impfen dürfen – zunächst zeitlich befristet. Bis in den Zahnarztpraxen die Impfspritze angesetzt werden kann, sind allerdings noch einige Hürden zu überwinden.

Mitte Dezember wurde im Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen Corona-Schutzimpfungen durchführen können – sofern sie dies wollen. Denn eine Impfpflicht – im Sinne einer Pflicht, Impfungen durchzuführen – besteht natürlich nicht.

Gleichwohl sind die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) der Überzeugung, dass viele Zahnärztinnen und Zahnärzte gerne ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten wollen und erklärten gemeinsam die Bereitschaft der Zahnärzteschaft zur Hilfe. Doch auch wenn es den Bundestagsbeschluss gebe, „heißt das noch nicht, dass es ab morgen schon losgeht“, betonte BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz vor Weihnachten. Der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer sieht aufgrund der zunächst zu schaffenden Voraussetzungen erst einmal eine Unterstützungsleistung der Zahnärzteschaft im Vordergrund: „Wir stehen gemeinsam mit unseren Teams Gewehr bei Fuß, um in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unsere ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen und zu entlasten.“ Sobald entsprechende rechtliche und sonstige Rahmenbedingungen geklärt sind, könnten die Impfleistungen perspektivisch auch direkt in Zahnarztpraxen erbracht werden, erklärte Eßer.

Eine Ärztliche Schulung ist Voraussetzung

Zunächst einmal ist Impfen weiterhin eine ärztliche Leistung. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde allerdings eine Erlaubnis geschaffen, mit der auch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus ausführen dürfen. Voraussetzung ist allerdings eine ärztliche Schulung. Dazu hat die BZÄK in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum entwickelt. Dieses benennt Umfang und Inhalte der Schulung und zeigt Beispiele für den Erwerb der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf. Die Schulung muss durch Ärztinnen oder Ärzte erfolgen. Nach Abschluss der Schulung sollen Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Lage sein,

  • darüber zu entscheiden, welche Patientinnen und Patienten in der Zahnarztpraxis geimpft werden können und welchen eine ärztliche Konsultation anzuraten ist, 

  • die Patientinnen und Patienten über die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen,

  • intramuskulär zu injizierende Impfungen durchzuführen und zu dokumentieren, und

  • Notfallmaßnahmen bei akuten Impfreaktionen einzuleiten. 

Insgesamt umfasst die Schulung sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten (davon vier Stunden theoretische und zwei Stunden praktische Schulung). Weitergehende Informationen zum Mustercurriculum sind auf der Website der BZÄK zu finden (QR-Code am Ende des Artikels). So kann der theoretische Teil unter anderem über online-basierte Fortbildungen, wie sie beispielsweise die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf anbietet, abgeleistet werden. Der praktische Teil kann als Hospitation in einer Impfstelle oder als praktische ärztliche Notfallschulung absolviert werden. Interessierte sollten sich am besten bei ihrer (Landes-) Zahnärztekammer informieren. Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Antrag von ihrer Kammer einen Nachweis, durch den sie zum Impfen berechtigt sind. 

Schwerpunktthema Corona-Impfung

  • Spätestens seit Mitte Dezember vom Bundestag beschlossen wurde, dass ab dem 16. März 2022 eine Impfpflicht in Zahnarztpraxen gilt, ist das Thema vollends bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten angekommen. Wir erklären Ihnen in diesem Heft, welche Regelungen gelten und worauf Sie achten müssen.

  • Gleiches gilt für die Corona-Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die gesetzlichen Grundlagen sind gelegt, aber ist gibt noch einige offene Fragen. Daher ist derzeit noch unklar, wann dies möglich sein wird. Wir klären Sie über den Sachstand auf.

  • Viel diskutiert wird auch die fehlende 3G-Regelung für Patienten. Während die Praxismitarbeiter bald geimpft sein müssen, müssen Patienten keinerlei Nachweise über ihren Impf- oder Genesenstatus beziehungsweise keinen aktuellen Test vorlegen. Ob eine 3G-Regel auch für Patienten eingeführt werden sollte, wird in unserer klinisch-ethischen Falldiskussion besprochen.

Sorgenkind ist die Haftpflicht

Viele impfwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte sorgen sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz. Zu Recht, wie die BZÄK auf ihrer Website erklärt. Denn sie sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist aber wie erwähnt eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Einige Versicherungsunternehmen hätten auf Nachfrage der BZÄK bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es sei jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen, empfiehlt die BZÄK daher, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.

Abrechnungsfragen sind noch offen

Zu guter Letzt hat der Gesetzgeber bisher noch keine Regelungen zur Vergütung und Abrechnung beziehungsweise Abrechnungswegen der Impfleistungen getroffen. In ärztlichen Praxen sind außerdem die Teilnahme an der „Impf-Surveillance“ und die tägliche Information über die Anzahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen ans Robert Koch-Institut Voraussetzung für das Impfen. Auch hierzu stehen bislang noch Regelungen für zahnärztliche Praxen aus. Benötigt wird zudem spezielles technisches Equipment, damit Beratungsunterlagen bereitgestellt und QR-Codes für Impfzertifikate erstellt werden können. Derzeit sei davon auszugehen, dass diese Regelungslücken durch Einbeziehung der Zahnärzteschaft in die Corona-Impfverordnung geschlossen werden, so die BZÄK. 

Bis Zahnärztinnen und Zahnärzte wirklich gegen das Coronavirus impfen können, sind also noch einige Voraussetzungen zu schaffen. BZÄK, KZBV und die Landeszahnärztekammern halten Sie auf ihren Websites aktuell auf Stand. Auch die zm und zm-online werden laufend über die Entwicklung berichten.

Weitergehende Informationen zum Mustercurriculum sind auf der Website der BZÄK über denLinkzu finden.

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.