Steuerrecht

Wichtige Änderungen im Lohnbereich 2022

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den Bereichen Vergütungen, Lohnsteuer und Sozialversicherung für Ihre Arbeitnehmer dar. Neu ist, dass auch für bereits bestehende Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Arbeitgeber ein Zuschuss zu zahlen ist. Beim Mindestlohn gilt es, in 2022 gleich zwei neue Stundensätze zu beachten. Spannend wird sein, ob und wann die angekündigte Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde erfolgt.

Eine positive Neuerung ist bei der Freigrenze für Gutscheine zu vermelden, diese wurde auf 50 Euro pro Monat erhöht. Weiterhin finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten steuerfreien beziehungsweise -begünstigten und sozialversicherungsfreien Vergütungsmöglichkeiten mit den für 2022 geltenden Obergrenzen. Um die Vorteilhaftigkeit dieser Vergütungen zu verdeutlichen stellen wir Ihnen die Wirkungsweise dieser abgabenoptimierten Zuwendungen dar. Damit können größere Einsparungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung erzielt werden. Ein Wermutstropfen hierbei ist, dass die meisten dieser Vergütungen nur begünstigt sind, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt, sprich zum normalen Gehalt, gezahlt werden. Wenn Sie bisher solche Vergütungen nicht zahlen, können Sie die Begünstigungen nur dann erreichen, wenn Sie dies bei künftigen Neuanstellungen, bei Gehaltserhöhungen oder bei einmaligen zusätzlichen Vergütungen anwenden. 

Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um, entfällt die Sozialversicherung für die Beiträge. Auch der Arbeitgeber erspart sich seinen Anteil hierzu. Durch das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 15 Prozent des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer weitergeben muss. 

Ab dem 01.01.2022 gilt dies nun auch für Altverträge, das heißt, für Verträge die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Bitte achten Sie darauf, diese 15 Prozent an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Hier gibt es zwei Möglichkeiten, entweder der Beitrag zur BAV bleibt gleich, der Arbeitnehmer zahlt ab 2022 85 Prozent dieses Beitrags und Sie 15 Prozent. Oder der bestehende Vertrag wird aufgestockt und es wird entsprechend mehr einbezahlt. Bei dieser Gelegenheit versuchen aber viele Versicherungsgesellschaften, für den zusätzlichen Beitrag einen eigenen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. Meist sind die Konditionen dieses neuen Vertrags aber aufgrund der prekären Kapitalmarktsituation viel schlechter als beim ursprünglichen Vertrag. 

Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Ab dem 01.01.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde, ab dem 01.07.2022 10,45 Euro. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde, aber auch für jede zustehende Stunde Urlaub, Feiertage und Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Wird das nicht getan, kann der Arbeitnehmer Entgelt nachfordern. Handelt es sich dabei um einen sogenannten Minijobber, der bereits 450,00 Euro im Monat erhält, wird dadurch die Grenze zur Sozialversicherungspflicht überschritten – mit der fatalen Folge, dass volle Sozialversicherungspflicht meist für das ganze Kalenderjahr entsteht und das Gehalt der Lohnsteuer unterliegt. Insbesondere besteht bei der Sozialversicherung ein Risiko, dass die Beiträge auch dann entstehen, wenn die (zusätzlichen) Ansprüche auf das Gehalt nicht gezahlt werden. Die Sozialversicherung verbeitragt – anders als das Finanzamt für die Lohnsteuer – nach Anspruch, nicht nach tatsächlicher Zahlung. Dadurch können über die Jahre hinweg größere Beträge zusammenkommen, für die Sie als Arbeitgeber haften.

Wenn bei einem Minijobber das Gehalt durch die Mindestlohnerhöhung und die bisherige Stundenzahl 450,00 Euro pro Monat überschreitet, müssen Sie handeln. Falls gewünscht ist, dass die Beschäftigung weiterhin im Rahmen eines Minijobs ausgeübt wird, bleibt nichts anderes übrig, als die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche entsprechend zu reduzieren. Ab dem 01.01.2022 beträgt die maximale Wochenstundenzahl 10,82 (empfohlen: 10,5) und ab dem 01.07.2022 maximal 9,97 (empfohlen: 9,5). Um dies nachweisen zu können, ist ein entsprechender Nachtrag zum Arbeitsvertrag notwendig.

Bei Minijobbern sind detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen und aufzubewahren (Dokumentationspflicht). Dies gilt ausnahmsweise nicht bei der Beschäftigung von Kindern, Ehegatten und Eltern des Arbeitgebers. Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, den Mindestlohn auf 12,00 Euro pro Stunde zu erhöhen. Dementsprechend soll die Obergrenze für Vergütungen an Minijobber von 450,00 Euro auf 520,00 Euro pro Monat erhöht werden. Dabei soll von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen werden. Es bleibt abzuwarten, was davon Gesetz wird. Bitte kümmern Sie sich um die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes, damit Nachzahlungen und Bußgelder für Sie vermieden werden.

Freigrenze für Gutscheine ab Januar 2022 auf 50,00 Euro erhöht (bisher 44,00 Euro)

Zum Arbeitslohn gehören Geldleistungen und Sachbezüge. Das Gesetz gewährt ab dem 01.01.2022 eine Freigrenze von monatlich 50,00 Euro, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird diese Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte monatliche Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Sachbezug gelten zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten, sofern sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland berechtigen. Als Sachlohn werden keine Gutscheine mehr akzeptiert, die für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei sogenannten Marktplatzanbietern (wie zum Beispiel Amazon, Zalando, Wunschgutschein) berechtigen. Diese Gutscheine stellen Barlohn dar, der vollumfänglich – unabhängig von der Höhe – steuer- und beitragspflichtig ist. Geldkarten müssen ab dem 01.01.2022 die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen.

Als Sachbezug gilt auch die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber. Empfehlenswert ist es, die neue 50,00-Euro-Höchstgrenze nicht voll auszureizen, sondern Gutscheine nur in Höhe von maximal circa 45,00 Euro auszustellen. Der Grund hierfür ist, dass es auch andere Leistungen gibt, die möglicherweise in die 50,00-Euro-Grenze mit einbezogen werden, zum Beispiel die Gestellung von Mahlzeiten oder Lebensmitteln.

Wegen weiterer Details und Aufzeichnungspflichten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

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