Steuerentlastungen in der zweiten Jahreshälfte 2022

Viel für Arbeitnehmer, weniger mehr für Arbeitgeber

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Auch im zweiten Halbjahr gibt es Steuererleichterungen für Praxisinhaber und ihre Angestellten. Zum Beispiel die Energiepauschale, den Corona-Bonus und die rückwirkende Anhebung des Grundfrei- und des Werbungskostenpauschbetrags.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 und dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz, die im Mai und im Juni verabschiedet wurden, treten im Laufe des Jahres einige steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer und teils auch für Arbeitgeber in Kraft. Manche davon sind zwingend, andere freiwillig.

Die Energiepreispauschale

  • Eine aus bürokratischer Sicht aufwendige Änderung wurde mit der Energiepreispauschale – oder kürzer: Energiepauschale – eingeführt. Diese erhalten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Auszahlung ist allerdings für beide Seiten einkommensteuerpflichtig. Als selbstständiger Zahnarzt sind Sie verantwortlich für die Auszahlung an alle am 1. September 2022 bei Ihnen tätigen Arbeitnehmer. Sie ist ein durchlaufender Posten und führt nicht zur Liquiditätsbelastung (siehe unten).

  • Begünstigt sind alle Arbeitnehmer und selbstständig Tätige mit Wohnsitz in Deutschland – auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte wie Minijobber.

  • Nicht begünstigt sind bisher Rentner und Pensionäre sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht.

  • Eine Auszahlung an Empfänger von Versorgungsbezügen durch den ehemaligen Arbeitgeber ist ebenfalls nicht vorgesehen.

  • Die Pauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt, es sei denn, sie wird vom Arbeitgeber ausgezahlt.

  • Die Auszahlung muss der Arbeitgeber im September 2022 für alle Beschäftigten vornehmen, die am 1. September 2022 in den Lohnsteuerklassen 1 bis 5 bei ihm arbeiten. Bei Minijobbern darf er die Auszahlung nur dann vornehmen, wenn jene ihm vorher schriftlich bestätigt haben, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Bewahren Sie die Bestätigung auf!

  • Die Auszahlung kann erst im Oktober bei der vierteljährlichen Anmeldung der Lohnsteuer für das Unternehmen erfolgen.

  • Wenn keine Lohnsteuer abzuführen ist oder diese pauschal nach § 40 a EStG erhoben wird, zum Beispiel bei Beschäftigten im Privathaushalt, erhalten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen.

  • Die Auszahlung der Pauschale an Arbeitnehmer ist nicht sozialversicherungspflichtig.

  • Die Energiepauschale ist einkommensteuerpflichtig, so dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung der 300 Euro die dafür anfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten und abführen muss. Bei Selbstständigen erfolgt die Besteuerung im Einkommensteuerbescheid 2022. Bei Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten bleibt die Auszahlung aus Vereinfachungsgründen steuerfrei. 

Bei Arbeitgebern stellen die Energiepauschalen für Ihre Arbeitnehmer einen durchlaufenden Posten dar und führen nicht zur Liquiditätsbelastung. Für Sie selbst wird die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 festgesetzt und vermindert Ihre Steuerschuld. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner, sofern er nicht als Arbeitnehmer tätig ist, aber andere Erwerbseinkünfte hat. Laut Erlass sollen die 300 Euro bereits bei der Einkommensteuervorauszahlung zum 10. September 2022 gekürzt werden. Sollte dies nicht automatisiert durch die Finanzverwaltung erfolgen, macht ein eigenständiger Antrag in Anbetracht des geringen Betrags keinen Sinn.

Unser Tipp: Falls Familienmitglieder, die nicht anderweitig erwerbstätig sind, bei Ihnen in der Praxis mithelfen, ohne dass hierfür ein Entgelt bezahlt wird, sollten Sie darüber nachdenken, sie als Minijobber anzustellen. Denn dann würden auch sie die Energiepauschale erhalten – und zwar steuerfrei. 

Der Corona-Bonus 

Alle Arbeitgeber in Zahnarztpraxen können ihren Angestellten nun einen zusätzlichen Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro neben dem Bonus von 1.500 Euro, der bis zum 31. März 2022 galt, steuerfrei bezahlen. Das gilt nach wie vor nur für freiwillige Leistungen der Arbeitgeber.

  • Es handelt sich bei der Zahlung nicht um einen staatlichen Zuschuss, den automatisch alle Beschäftigten erhalten, sondern um eine Steuerfreiheit für Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlen kann. Sie müssen sich also überlegen, ob Sie Ihren Beschäftigten eine solche Sonderzahlung zukommen lassen wollen und können.

  • Die Zahlungen sind für alle Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Die Zahlung ist auch für Minijobber möglich, muss aber „verhältnismäßig“ sein. Einer Aushilfe, die monatlich 450 Euro erhält, wird man keine 4.500 Euro Prämie bezahlen. 

  • Die 4.500 Euro gelten für alle Zahlungen, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn vom Arbeitgeber zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 gezahlt wurden und werden. Begünstigt sind also nicht die regulären monatlichen Gehälter oder das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld, sondern freiwillige Bonus- oder Ausgleichszahlungen.

  • Eine Zahlung in mehreren Teilschritten ist möglich (zum Beispiel im Juni 1.500 Euro und im Dezember 3.000 Euro).

  • Es müssen nicht die vollständigen 4.500 Euro bezahlt werden. Alles zwischen 0 Euro und 4.500 Euro ist möglich.

  • Eine Auszahlung von Überstunden durch den Corona-Bonus ist nicht möglich, weil es sich dabei um Arbeitslohn handelt, der erwirtschaftet wurde, und nicht um eine freiwillige Zahlung oder einen Bonus.

Der Grundfreibetrag

Rückwirkend ab Januar 2022 wird der Grundfreibetrag in 2022 von bisher 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Damit verschiebt sich die Grenze, ab der Steuern festgesetzt werden, um 363 Euro. Für alle, die Einkünfte im Spitzensteuersatz von 42 Prozent erzielen, bedeutet dies eine steuerliche Entlastung von rund 150 Euro. Dieser Betrag gilt pro Person, bei Ehegatten also doppelt.

Der Werbungskostenpauschbetrag

Ebenfalls angehoben wurde der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer von 1.000 auf 1.200 Euro. Dies sorgt im oberen Steuersatz für eine weitere Entlastung von rund 100 Euro. Davon profitieren Arbeitgeber allerdings nicht.

Fazit

Insgesamt gibt es in 2022 einige steuerliche Erleichterungen, vor allem für Angestellte. Einige sind zwingend durch den Arbeitgeber umzusetzen, andere werden im Rahmen der Jahressteuererklärung 2022 oder im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs umgesetzt und wiederum andere sind freiwillig. In Summe kann ein Arbeitnehmer, der im Spitzensteuersatz verdient, mit allen Maßnahmen rund 2.500 Euro Steuern im Jahr 2022 sparen. Beim Arbeitgeber ist der Betrag leider viel geringer. 

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