Gebührenrecht

Analoge Leistungen in der Endodontologie

Bisher wurde die analoge Berechnung der Anwendung eines OP-Mikroskops von den Krankenversicherern grundsätzlich infrage gestellt, das bisher höchstinstanzliche Urteil war dementsprechend. Mit dem Beschluss Nr. 50 des GOZ-Beratungsforums haben die private Krankenversicherung und die Beihilfeträger – wenn auch in begrenztem Umfang – die Berechnung nun allerdings als selbstständige analog berechnungsfähige Leistung anerkannt.

Das Gebührenverzeichnis der GOZ bildet das aktuelle Leistungsspektrum der Endodontologie nur unvollständig ab. Für einige der nicht beschriebenen, nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen existieren Beschlüsse des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfeträgern. Zu nennen ist die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, der Verschluss atypisch erweiterter apikaler Foramina, der Verschluss von Perforationen des Wurzelkanalsystems oder die Entfernung frakturierter Instrumente. Neu ist der Beschluss zur Anwendung des OP-Mikroskops für die Intrakanaläre Diagnostik IKD (zm 19/2022, S. 24).

Die Bundeszahnärztekammer legt sich bei der Empfehlung von zur analogen Berechnung heranzuziehenden Leistungen bei nahezu allen Beschlüssen aus grundsätzlichen Erwägungen bisher nicht fest. Die Empfehlungen der PKV und der Beihilfeträger sind aus zahnärztlicher Sicht naturgemäß unbefriedigend. Allerdings besteht der wesentliche Gewinn für die Praxen darin, dass die Analogiefähigkeit dieser Leistungen in den Beschlüssen vom Grundsatz her einvernehmlich bestätigt wird. Daran ändert auch die Höhe der Berechnung einer nicht den Vorstellungen von PKV und Beihilfe folgenden, zur analogen Bewertung vom Zahnarzt herangezogenen Leistung nichts. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss Nr. 5 des Beratungsforums über die Trennung von Liquidation und Erstattung zu verweisen.

Gerade der Beschluss zur intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD) ist mehrere Jahre wiederholt Thema in Verhandlungen gewesen. Bisher hatte die private Krankenversicherung für die analoge Berechnung der Anwendung eines OP-Mikroskops generell keinen Raum gesehen (PKV-publik Nr. 5/2012; Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen der PKV, Stand 8.12.2021).

Die bisher höchstinstanzliche und aktuellste gerichtliche Entscheidung (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Az.: 2 S 1307/21 vom 7.9.2021) in dieser Frage ist aus zahnärztlicher Sicht negativ: „Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der intrakanalären Diagnostik neben der unterstützenden Nutzung des Operationsmikroskops noch um eine selbstständige Leistung handeln soll. [...] Daher ist die Leistung ‚Nutzung des Operationsmikroskops‘ mit GOZ-Nummer 0110 in der Gebührenordnung für Zahnärzte beschrieben und einer Analogberechnung nicht zugänglich.“

Die wenigen, aus zahnärztlicher Sicht positiven, aber unterinstanzlichen Urteile beziehen sich entweder auf die bis zum 31.12.2011 geltende GOZ (in der bekanntermaßen kein Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops existierte) oder werden vom VGH Baden-Württemberg als nicht zutreffend eingeordnet. Mit dem Beschluss Nr. 50 jedoch haben nunmehr die private Krankenversicherung und die Beihilfeträger – wenn auch in begrenztem Umfang – die Berechnung der Anwendung eines OP-Mikroskops als selbstständige analog berechnungsfähige Leistung anerkannt.

Unverändert behält die Stellungnahme der BZÄK zur IKD vom September 2020 Gültigkeit ( https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/ikd.html ).

Der von manchen Praxen gewählte Weg der analogen Berechnung einer IKD bei Durchführung von endodontischen Leistungen nach GOZ 2360, 2410, 2440 unter Verzicht auf die Zuschlagsleistung nach GOZ 0110 ist nach Auffassung des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer unzulässig, weil gemäß den Bestimmungen der GOZ bei Erbringung dieser Leistungen die Anwendung eines OP-Mikroskops zwingend durch die Berechnung der GOZ 0110 zu berücksichtigen ist. Ebenso ist die zahn- und sitzungsgleiche Berechnung von Zuschlag und analoger Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ aufgrund von Leistungsüberschneidungen nicht möglich.

Es gibt aber eine Vielzahl von analog zu berechnenden Leistungen in der Endodontie. Diese Leistungen, beispielsweise die Entfernung alten Wurzelkanalfüllmaterials und/oder die Entfernung von frakturierten Wurzelkanalinstrumenten, sind nicht Gegenstand des Gebührenverzeichnisses der GOZ und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Sofern eine nicht beschriebene Leistung unter Einsatz eines Operationsmikroskops erbracht wird und weder die zusätzliche Berechnung der GOZ Nr. 0110 noch die Berechnung der IKD als selbstständige Leistung möglich ist, hat Folgendes zu gelten: Erfordert die Erbringung der analog zu berechnenden Leistung regelhaft den Einsatz eines Operationsmikroskops, so ist dieser Aufwand bereits bei der Auswahl der Analogleistung zu berücksichtigen.

Kann die Leistung sowohl mit als auch ohne Operationsmikroskop erbracht werden, so unterliegt der durch das Operationsmikroskop entstehende Mehraufwand den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOZ zur Anwendung des Steigerungssatzes in Bezug auf die zur analogen Berechnung herangezogenen Leistung.

Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bleibt unbenommen.

Ausschuss für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer

Den Katalog der von der Bundeszahnärztekammer nach § 6 Abs. GOZ analog zu berechnenden Leistungen finden Sie unter www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/katalog_analoge_leistungen_01.pdf.

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