„Zahnarzt für KFO“ ohne Fachzahnarzttitel ist irreführend
Ein österreichischer Master ist nicht dasselbe
Das Landgericht Aurich hatte der Klage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Begriffe „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ bereits stattgegeben. Den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ hatten die dortigen Richter dagegen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen Berufung beim OLG Oldenburg eingelegt.
Die Oldenburger Richter beanstandeten nun auch den „Zahnarzt für Kieferorthopädie“: Die Irreführung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der Zahnarzt einen Begriff verwende, der nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer als alternative Gebietsbezeichnung für einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aufgeführt sei.
Revision wurde vom OLG nicht zugelassen.
OLG Oldenburg
Az.: 6 U 263/20
Urteil vom 30. April 2021
LG Aurich
Az.: 3 O 25/20
Urteil vom 1. September 2020