enretec: Rechte und Pflichten bei der Entsorgung

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Instrumente & Geräte
Was viele nicht wissen – Gerätebetreiber haben bestimmte Pflichten aber auch Rechte bei der Entsorgung medizinischer Elektrogeräte. Ein Überblick über alles Wissenswerte.

Im Jahr 2003 beschloss die EU durch zwei Richtlinien (2002/95/EG und 2002/96/EG) die Mitgliedsstaaten in die Pflicht zu nehmen, bestimmte gefährliche Einsatzstoffe bei der Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten (ff. Geräte) zu beschränken oder nahezu auszuschließen (z. B. Blei, Quecksilber, Cadmium) und die Vermeidung und Reduzierung von Elektroschrott durch verschiedene Maßnahmen voranzutreiben.

In Deutschland wurden diese Richtlinien am 16.03.2005 durch das in Kraft treten des sogenannten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz sorgte damals für viel Wirbel bei den Herstellern von Elektrogeräten, da sie neben der Verpflichtung zur Übernahme der Entsorgungskosten für ihre Verpackungen nun auch gesetzlich verpflichtet wurden, für die Rücknahme und Entsorgung ihrer Elektrogeräte zu sorgen und gleichzeitig für die Kosten aufzukommen.

Neue Register- und Meldepflichten für Gerätehersteller wurden festgelegt, um eine Kontrolle zur Umsetzung der Herstellerpflichten und Daten- sowie Mengenerhebungen zu ermöglichen. Auch die Annahmestellen für zu entsorgende Elektrogeräte wurden stark reglementiert, um negative Umweltauswirkungen durch nicht sachgemäßen Umgang mit diesen Geräten weitestgehend auszuschließen.

Im Folgenden möchte die enretec GmbH ihren Lesern einen Überblick geben, wer von dem Gesetz betroffen ist und die wichtigsten Rechte und Pflichten, die seit 2005 beziehungsweise zum Teil seit 2006 bestehen, benennen. Eingeschlossen sind ausschließlich medizinische Elektro- und Elektronikgeräte zur professionellen Anwendung.

Hersteller von medizinischen Elektrogeräten

- Hersteller und deren Geräte, die sie in Deutschland in Verkehr bringen, müssen bei der Gemeinsamen Stelle registriert sein und es müssen wiederkehrend Mengenmeldungen zu in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Geräten erfolgen.

  • Nicht registrierte Geräte dürfen nicht vertrieben werden.

  • Die Entsorgung der Geräte muss den Anforderungen des ElektroG entsprechen.

  • Der Hersteller muss vom Entsorger einen Nachweis über Mengen und Verwertungsquoten erhalten.

Achtung(!): Mit der Novellierung des ElektroG wird es auch für Medizingeräte künftig eine zu erreichende Verwertungsquote geben.- Hersteller müssen für ihre Geräte, die sie nach dem 13.08.2005 verkauft haben, eine zumutbare Rückgabemöglichkeit einrichten und die Entsorgungskosten übernehmen.

  • Eine klare Definition zur Zumutbarkeit gibt es nicht. Hersteller müssen also selbst die Geräte zurücknehmen oder in Kooperation mit Dritten eine Rückgabemöglichkeit schaffen.

Vertreiber von medizinischen Elektrogeräten (Fachhandelsdepots)

- Depots unterliegen der Sorgfaltspflicht, dass sie ausschließlich registrierte Geräte in Verkehr bringen.

  • Verkaufen Depots nicht registrierte Geräte, so werden sie wie Hersteller betrachtet und haben auch dessen Pflichten zu übernehmen (u. a. Registrierungs- und Meldepflichten)

- Depots dürfen freiwillig Elektrogeräte zurücknehmen. Wenn sie die Geräte nicht an den Hersteller zurückgeben, müssen sie sich selbst um eine gesetzeskonforme Entsorgung kümmern und die Mengen an die Gemeinsame Stelle melden.

  • Depots müssen nachweisen können, wo sie die Geräte entsorgt haben und benötigen von den Entsorgern einen Mengenstromnachweis für die Meldung an die Gemeinsame Stelle.

  • Die Entsorgung von bestimmten Geräten, wie z. B. Amalgamabscheidern und Röntgengeräten muss den Betreibern schriftlich bestätigt werden, damit diese eine ordnungsgemäße Meldung an ihre zuständige Behörde vornehmen können.

Betrieber von medizinischen Elektrogeräten (die Zahnärzte)

- Die Entsorgung von Elektrogeräten, auch wenn sie noch so klein sind, darf nicht über den Haus- bzw. Gewerbemüll erfolgen.

  • Um eine umweltfreundliche Verwertung überhaupt zu ermöglichen, müssen die Betreiber ihre zu entsorgenden Geräte vom sonstigen Abfall separat halten.

  • Eine Entsorgung über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖrE-Wertstoffhöfe) ist nicht vorgesehen, da diese ausschließlich für private Haushalte betrieben und finanziert werden

- Alle Geräte, die nach dem 13.08.2005 angeschafft wurden, muss der Hersteller zurücknehmen und kostenfrei entsorgen.

  • Hersteller oder andere vom Hersteller autorisierte Rückgabestellen dürfen jedoch für die Abholung (wenn sie diesen Service anbieten) Logistikkosten erheben.

  • Die Abgabe an andere zugelassene Entsorger (müssen mind. nach ElektroG zertifiziert) kann kostenpflichtig sein, da es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt.Achtung(!): Es ist mit der Novellierung des ElektroG geplant, dass in diesem Fall die Entsorgungspflichtigen (hier Betreiber) auch eine Meldung gegenüber der Gemeinsamen Stelle über die ordnungsgemäße Entsorgung vornehmen müssen.

An zwei Stellen (!) der zuvor gemachten Ausführungen konnte man bereits erkennen, dass das ElektroG novelliert (geändert) wird. Gesetzeslücken sollen geschlossen, Sammelziele und Verwertungsquoten erhöht bzw. erstmalig eingeführt werden, der Anwendungsbereich auf alle Arten von Elektrogeräten und der Kreis der Verpflichteten erweitert werden. Für Hersteller, die im Ausland sitzen und keine eigene Niederlassung in Deutschland haben, wird es dann unabdingbar sein, sich eines in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten zu bedienen. Eine Registrierung von im Ausland ansässigen Unternehmen wird dann nicht mehr möglich sein.

Es wird erwartet, dass noch in diesem Jahr das novellierte ElektroG verabschiedet, jedoch nicht vor Sommer 2015 in Kraft treten wird.

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