Ohne Notdienstvertretung droht Ordnungsgeld
Es bestätigte damit ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen einen Zahnarzt in Westfalen. Dieser war für Sonntag, 2. Juli 2023, zum Notfalldienst eingeteilt. Am Vorabend um 19.13 Uhr ging beim Notfalldienstbeauftragten per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit von Freitag, 30. Juni, bis Dienstag, 4. Juli, ein. Der Anrufbeantworter gab unterdessen an, die Praxis mache vom 26. Juni bis 10. Juli 2023 Urlaub.
Der Zahnarzt bestätigte den Praxis-Urlaub, gab aber an, der Notdienst sei eigentlich dennoch geplant und möglich gewesen. Eine Vertretung habe er wegen seiner akuten Erkrankung nicht organisieren können. Die Mail mit der AU-Bescheinigung habe er eigentlich schon am Freitag, 30. Juli, abgeschickt, diese sei aber aus irgendwelchen Gründen nicht rausgegangen. Dies sei ihm erst am Samstag aufgefallen.
Behauptetes hohes Fieber reichte als Entschuldigung nicht aus
Das Berufsgericht ließ dies nicht gelten. Der Zahnarzt habe gewusst, dass er bei Verhinderung eine Vertretung organisieren muss. „Diese Pflicht hat der Antragsteller schuldhaft verletzt.“ Behauptetes hohes Fieber reiche als Entschuldigung nicht aus. Für die Organisation einer Vertretung hätte er notfalls auch Angehörige oder Mitarbeiterinnen zur Hilfe nehmen können. Das habe er offenbar gar nicht erst versucht.
Vor diesem Hintergrund seien eine Rüge und auch das damit verbundene Ordnungsgeld von 1.000 Euro nicht zu beanstanden, befand das Berufsgericht.
Berufsgericht für Heilberufe Münster
Az.: 18 K 2105/23.T
Beschluss vom 05.06.2024