Aktuelles EuGH-Urteil

Anerkennung des Doppelstudiums Zahnmedizin und Medizin EU-weit

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Gesellschaft
Wer in einem Land der Europäischen Union gleichzeitig Human- und Zahnmedizin studiert hat, darf mit beiden Abschlüssen EU-weit arbeiten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Voraussetzung ist, dass Dauer, Niveau und Qualität der Studiengänge jeweils einer Vollzeitausbildung entsprechen, urteilte am 6. Dezember der EuGH in Luxemburg.

Im konkreten Fall geht es um einen Italiener, der ab September 2004 an der Medizinischen Universität Innsbruck in Österreich Zahnmedizin und dann ab März 2006 dort gleichzeitig auch Humanmedizin studiert hatte. Dabei konnte er teilweise dieselben Studieninhalte für beide Fächer verwenden.

Europäischer Gerichtshof; Luxemburg, 6. Dezember 2018

2013 schloss er das Fach Zahnmedizin mit dem "Doktor der Zahnheilkunde" ab und wollte sich den Titel für die Ausübung des Zahnarztberufs in Italien anerkennen lassen: Seinem Antrag gab das Ministero della Salute, das italienische Gesundheitsministerium, statt.

Als er sich dann 2014 den ihm ebenfalls von der Universität Innsbruck verliehenen Titel "Doktor der Gesamten Heilkunde", anerkennen lassen wollte, um in Italien als Chirurg zu arbeiten, lehnten die italienischen Behörden dies ab.

In der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sei nicht vorgesehen sei, dass eine Person gleichzeitig zwei Ausbildungen absolviere, hieß es zur Begründung.

Es spielt keine Rolle, dass die gleichzeitige Immatrikulierung in zwei Studiengängen in Italien verboten ist!

Zahlreiche von dem Mediziner abgelegte Prüfungen seien gleichzeitig für die Ausstellung sowohl des Titels des Zahnarztes als auch des Titels des Arztes berücksichtigt worden, argumentierten die italienischen Beamten. Die gleichzeitige Immatrikulierung in zwei Studiengängen sei aber, auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sei, nach italienischem Recht verboten, das eine Pflicht zur Ausbildung in Vollzeit vorsehe.

Dagegen erhob der Mann Klage.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs stellten nun fest, dass die Richtlinie ein System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise vorsehe, das auf Mindestanforderungen an die Ausbildung beruht, die von den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt wurden.

Der Gerichtshof verdeutlichte, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaube, die Ausbildung auf Teilzeitbasis zu gestatten, sofern die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung, und dass sie es den Mitgliedstaaten nicht verwehre, die gleichzeitige Einschreibung in mehrere Ausbildungen zu gestatten.

Das System der automatischen und bedingungslosen Anerkennung der Ausbildungsnachweise würde sonst stark beeinträchtigt

Der Gerichtshof hob außerdem hervor, dass es dem Herkunftsmitgliedstaat - im vorliegenden Fall Österreich - und nicht dem Aufnahmemitgliedstaat obliege, sicherzustellen, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung.

Das in der Richtlinie vorgesehene System der automatischen und bedingungslosen Anerkennung der Ausbildungsnachweise würde nämlich schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es den EU-Staaten freistünde, die in einem anderen Mitgliedsland erteilten Nachweise nach ihrem Ermessen infrage zu stellen.

Europäischer GerichtshofAz.: C-675/17Urteil vom 6. Dezember 2018

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