Befreiung von der Maskenpflicht

Das sind die Vorgaben für ein ärztliches Attest

ck/pm
Gesellschaft
Die Sächsische Landesärztekammer hat aktuell die inhaltlichen Vorgaben an ein wirksames ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zusammengefasst.

Die Kammer weist darauf hin, dass sich neben dem vollständigen Namen und des Geburtsdatums aus dem Attest nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen nachvollziehbar sein

Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, seien diese konkret zu bezeichnen, erläutert die Kammer. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Ein Attest sollte im Original vorgelegt werden, vor allem dann, wenn die Echtheit angezweifelt wird. Zu prüfen ist, ob es von einem verifizierbaren Arzt stammt, dessen Stempel mit Telefonnummer sollte enthalten sein. Unleserliche Kopien sollten nicht akzeptiert werden, um Missbrauch auszuschließen.

Blankomuster sind nicht rechtmäßig

"Atteste, in denen (lediglich) festgestellt wird, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien, können deshalb nicht Grundlage einer zu treffenden Befreiungsentscheidung sein, weil sie ohne jede nähere Begründung die Notwendigkeit einer Befreiung aussprechen", stellt die Kammer mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (Beschluss vom 16. September 2020, Az.: W 8 E 20.1301) klar.

Sogenannte Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose oder gar blanko unterschriebene Muster zum Selbstausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen. "Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibt es aber allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt ist oder nicht. Ein aufsichtsrechtlicher Eingriff in diese originär-ärztliche Entscheidung ist der Ärztekammer verwehrt", verdeutlicht die Kammer.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zum Tragen von MNS am Arbeitsplatz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zum Tragen von MNS am Arbeitsplatz

  • Ordnen Arbeitgeber den Einsatz von MNS an, sind sie verpflichtet, dies in ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

  • Die DGUV empfiehlt für MNS bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten.

  • Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich.

  • Während der Erholungszeit geht es darum, die MNB abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint.

  • In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein.

  • Die Empfehlung liefert Arbeitgebern Orientierungswerte. Sie macht jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Insbesondere lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass Hygienepläne und betriebliche Regelungen, die das Tragen von MNS vorsehen, hinfällig sind. Auch lässt sich keine Verpflichtung für Arbeitgeber daraus herleiten, Vorsorgeuntersuchungen nach ArbmedVV anzubieten.

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