Landgericht Heidelberg

Gericht verbietet rechtswidrige Arzt-Bewertung auf Google

LL/pm
Gesellschaft
Ist die negative Bewertung oder Äußerung rechtswidrig, der Patient aber nicht einsichtig, kann es sich für den Arzt lohnen, rechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Dies verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Heidelberg.

In dem Fall wurde die Patientin in der Zahnarztpraxis vorstellig und verlangte eine Wurzelbehandlung, das Einsetzen einer Krone sowie eine Parodontitisbehandlung. Der Zahnbehandler entfernte für die Untersuchung Zahnstein, lehnt die geforderten Eingriffe allerdings ab,weil er sie nicht für medizinisch indiziert hieltis ab. Nach der Untersuchung kontaktierte er die Krankenkasse der Patientin und stellte die für die Beratung erforderlichen Untersuchungen, aber keine darüber hinaus reichende Behandlungen, in Rechnung.

Daraufhin setzte die Patientin auf dem Google-My-Business-Profil des Zahnarztes eine abfällige Bewertung ab. Zudemerweckte sie fälschlicher Weise der Eindruck, dass die Praxis schönheitschirurgische Behandlungen vorgenommen hatte. Der Zahnarzt ließ die Bewertung entfernen und zeigte den Sachverhalt an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach der Zahlung von 600 Euro ein. Damit war der Fall allerdings noch nicht beendet.

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs war frei erfunden

Denn die Patientin schrieb im Februar 2021 erneut eine negative Google-Bewertung, in der sie behauptetete, der Zahnarzt habe Behandlungen in Rechnung gestellt, die er aber nach eigenen Angaben nie vorgenommen hatte. Dieser öffentliche Vorwurf des Abrechnungsbetrugs war jedoch frei erfunden, weshalb der Zahnarzt wieder Anzeige erstattete.

Das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Patientin. Ihr ist es somit verboten, den Zahnarzt weiter öffentlich wahrheitswidrig des Abrechnungsbetrugs und der falschen Verdächtigung zu bezichtigen. Sollte sie dagegen verstoßen, drohen ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sogar eine Haftstrafe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Patientin kann noch Widerspruch einlegen. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich bislang auf 15.000 Euro.

LG Heidelberg

Az.: 2 O 78/21Beschluss vom 25. März 2021

Rechtsanwalt Dominik WolsingLHR Rechtsanwälte Köln(LHR hat den Antragsteller vertreten.)

Wann sind negative Bewertungen nicht rechtens? 

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