Bundesgerichtshof

Gewinnspielwerbung von DocMorris ist unzulässig

ck
Gesellschaft
Apotheken dürfen keine Gewinnspiele veranstalten, um Kunden dazu zu motivieren, bei ihnen anstatt bei der Konkurrenz ihre Rezepte einzulösen.

Wie die Verbraucherzentrale ausführt, lag dem Urteil folgender Fall zugrunde: Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris geklagt, weil diese im März 2015 ein deutschlandweites Gewinnspiel veranstaltet hatte, bei dem man als Hauptpreise einen Gutschein für ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 Euro und je eine elektrische Zahnbürste gewinnen konnte.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts. Die Kammer hielt diese Art der Werbung für unzulässig und mahnte DocMorris erfolglos ab. Die erste Instanz wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hatte die Apotheke wiederum antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof wollte DocMorris die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Der Bundesgerichtshof hielt die Revision aber für unbegründet. Zwar sei nicht wie von der Kammer vorgebracht zu befürchten, dass sich Kunden nur um am Gewinnspiel teilzunehmen, Medikamente ausstellen lassen, die sie nicht benötigen.

Man könne jedoch nicht ausschließen, dass Patienten, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel brauchen, sich dafür entscheiden, das entsprechende Rezept bei DocMorrris einzulösen, ohne zu erwägen, dass der Gang zur einer stationären Apotheke wegen der unaufgeforderten persönlichen Beratung ihren Bedürfnissen eher entspräche.

Das Gewinnspiel ist daher unzulässig.

BundesgerichtshofAz.: I ZR 214/18Urteil vom 18. November 2021 

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.