Bundesgerichtshof

MVZ mit „Dr.“ im Praxisnamen braucht promovierte medizinische Leitung

LL
Gesellschaft
Führt ein zahn­medizinisches Ver­sor­gungs­zen­trum (zMVZ) einen „Dr.“ auf dem Praxisschild, muss des­sen me­di­zi­ni­scher Lei­ter auch einen Dok­tor­ti­tel tragen. Andernfalls handelt es sich bei der Na­mens­ge­bung um eine ver­bo­te­ne Ir­re­füh­rung des Ver­brau­chers. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Berufungsverfahren.

In dem Berufungsverfahren ging es um die Kette „Dr. Z“, die mehrere zMVZ in Deutschland betreibt, die alle den Namen „Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum“ plus des jeweiligen Standorts trugen. Zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 war dort kein promovierter Zahnarzt tätig.

Irreführend und wettbewerbsschädigend

Geklagt hatte der Zahnärztliche Bezirksverband (ZBV) Oberpfalz. Er verwies dabei auf die Bilder des Praxis- und Klingelschildes sowie den Briefkasten des zMVZ. Hier war aufgefallen, dass in der Niederlassung mit der Bezeichnung „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Regensburg“ kein einziger Zahnarzt mit dem akademischen Grad beschäftigt war. Lediglich der Träger, die Dr. Z Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH in Düsseldorf, hat als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einen promovierten Zahnarzt.

Der ZBV hielt das für irreführend und wettbewerbsschädigend, da durch die Nennung des Doktortitels eine Erwartungshaltung entstehe. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, das dortige Oberlandesgericht wies sie ab. Der Verband wandte sich nun an den BGH und hatte Erfolg.

Wie die Karlsruher Richter nun ausführten, sei es nicht ausreichend, dass die Person mit Doktortitel nur Teil der Geschäftsführung des zMVZ ist. Steht der Doktortitel auf dem Namensschild, muss dort auch ein promovierter Zahnmediziner behandeln. Dies entspreche den Erwartungen der Patienten, die sich bei der Adresse vorstellen und behandeln lassen wollen.

Wenigstens eine Klarstellung muss es geben

Sollte das nicht der Fall sein, muss es wenigstens eine Klarstellung in Form eines Hinweises dazu geben. Dass in der Geschäftsführung eine Person mit Doktortitel arbeitet, reiche nicht aus, um den Doktortitel auf dem Praxisschild zu rechtfertigen. 

In der Begründung heißt es dazu: „Der Doktortitel belegt nach der Lebenserfahrung – auch aus Sicht der breiten Öffentlichkeit – in besonderem Maße die Fähigkeit des Inhabers zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Auch wenn das Thema der Dissertation aus dem Doktortitel selbst nicht ersichtlich wird, kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass die den Doktortitel führende Person sich mit einer umgrenzten Fragestellung aus dem Fachgebiet eingehend wissenschaftlich befasst hat und die Tiefe der hierbei erlangten Kenntnisse über das im Rahmen eines Hochschulstudiums zu erwartende Maß hinausgehen.“

Der Zusatz "Dr." signalisiert einen Qualitätsanspruch

Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Namen, sondern mit der offensichtlich als künstliche Wortschöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung "Dr. Z" verwendet werde. Der angesprochene Verkehr erwarte nicht, einen promovierten Zahnarzt anzutreffen, dessen Nachname mit Z beginne, sondern begreife "Dr. Z" als Kürzel für die Gesamteinrichtung. Der durch den Zusatz "Dr." signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden.

BundesgerichtshofAz.: I ZR 126/19Urteil vom  11. Februar 2021

Vorinstanzen

OLG Düsseldorf

Az.: I-2 U 51/18Urteilvom 23. Mai 2019

LG DüsseldorfAz.: 37 O 37/17Urteil vom 29. März 2018

Aus dem Statement des ZBV Oberpfalz

Aus dem Statement des ZBV Oberpfalz

Dr. med. dent. Dr. phil. Frank Wohl, Vorstandsmitglied des ZBV Oberpfalz, 8.04.2021

Statement der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Statement der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer

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