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Anästhesie: Zahnarzt haftet für mangelnde Aufklärung

sg
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Wird ein Patient bei einer Behandlung nicht über alternative Anästhesieverfahren aufgeklärt, haftet der Zahnarzt für die Folgen der Behandlung.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt bei einem Angstpatienten wegen starker Schmerzen eine Neuverplombung zweier Zähne im Unterkiefer durchgeführt. Zur Betäubung setzte er eine Leitungsanästhesie. Am Folgetag teilte der Patient dem Zahnarzt telefonisch mit, dass seine Zunge kribbele und taub sei. Eine Nachuntersuchung in der Praxis lehnte der Patient aber ab, weil er sich auf dem Weg in den Urlaub befand.

Taubheit der Zunge nach Leitungsanästhesie

Der Patient machte im Klageverfahren geltend, dass der Zahnarzt durch ein behandlungsfehlerhaftes Setzen der Spritze den Nervus lingualis verletzt habe. Seither leide er unter erheblichen Zungengefühlsstörungen - in Form permanenter Gefühllosigkeit des Zungenbereichs mit Ausnahme der Zungenspitze. Darüber hinaus hatte er Aufklärungsmängel gerügt: Er sei nicht über die Behandlungsalternative der intraligamentären Anästhesie informiert worden. Wäre dies geschehen, hätte er aus Angst vor Nervverletzungen die intraligamentäre Anästhesie gewählt. Als Angstpatient habe er Angst vor der Zahnbehandlung, nicht jedoch vor Spritzen gehabt.

Das OLG befand, dass der Zahnarzt für sämtliche Folgen der Behandlung schon deshalb haftet, weil der Patient über die Behandlungsalternative der intraligamentäre Anästhesie nicht aufgeklärt wurde und deshalb die von ihm erteilte Eingriffseinwilligung unwirksam gewesen ist.

Gericht: Gibt es Alternativen, muss der Patient aufgeklärt werden

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes, so das OLG. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, und es besteht dadurch eine Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

Der Zahnarzt wurde zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro verurteilt. 

OLG HammUrteil vom 19.04.2016Az.: 26 U 199/15

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