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Behandlungsfehler: Schlichteranruf stoppt Verjährung

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Die Anrufung der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer zur Feststellung eines Behandlungsfehlers stoppt die Verjährung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arzt oder seine Haftpflichtversicherung dem Verfahren zustimmt.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruheurteilte, hemmt bereits der Antrag auf Schlichtung die Verjährungsfrist von drei Ka­len­derjahren. Die Frist beginnt, wenn der Patient Kenntnis von einem Schaden erhält, der mit einer fehlerhaften Behandlung zusammenhängt, etwa durch Hinweis eines nachbehandelnden Arztes. Beendet ist die Hem­mung - also die Unterbrechung der Verjährungsfrist - den Richtern zufolge „sechs Monate nach der rechts­kräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfah­ren“.

Das notwendige Einver­neh­men zwischen den Parteien werde "unwiderleglich vermutet", wenn es sich um eine „bran­chengebundene Gütestelle“ han­delt. Das sei bei den Schlichtungsstellen der Ärzte­kammern der Fall, so das Gericht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, sei "grundsätzlich unerheblich".

Ein Kommissionsverfahren ist damit rechtlich nicht mehr nachteilig für Patienten, und zwar auch dann nicht, wenn die Gutachterverfahren sehr lange dauern. Ob die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Arzt selbst einem Verfahren zustimmt, ist für die Unterbrechung der Verjährung nicht entscheidend. Der Arzt kann Vorwürfe demnach nicht mehr einfach aussitzen.

Experten zufolge hat der BGH damit einige Fallstricke für Patienten beseitigt - denn sie mussten zuvor stets vor dem Verlauf eines lang dauernden Begutachtungsverfahren befürchten, dass die sich aus dem Behandlungsfehler ergebenden Ansprüche und Forderungen verjähren. Jetzt sollen sie nicht mehr unter zeitlichen Zugzwang geraten.

Bundesgerichtshof (BGH)Urteil vom 13.2.17Az.: VI ZR 239/15

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