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BGH verschärft Regeln für Arzneiwerbung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Richtlinien für Medikamentenwerbung konkretisiert: Pharmafirmen dürfen nur für ihre Produkte werben, wenn die angeblich positiven Wirkungen wissenschaftlich belegt sind.

Ansonsten sei die Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz  irreführend - und damit verboten. Der Richterspruch sei ein Teilerfolg für das französische Pharmaunternehmen Sanofi, berichtet die Rheinische Post. Sanofi hatte gegen seinen dänischen Wettbewerber Novo Nordisk geklagt. Beide Firmen sind führend in der Produktion von Medikamenten gegen Diabetes.

Nebenwirkung: Gewichtszunahme

Eine Nebenwirkung der Insulinpräparate: die Patienten nehmen zu. Novo Nordisk hatte in einer Broschüre behauptet, dass es im Gegensatz zu dem von Sanofi entwickelten Medikament weniger dick mache. Als Quelle verwiesen die Dänen laut Rheinischer Post in einer Fußnote auf eine Studie. Sanofi erklärte daraufhin, dass die Studienergebnisse wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert seien.

Nachdem die Klage vor dem Kammergericht Berlin scheiterte, hob der BGH das Urteil jetzt teilweise auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung an das Berliner Gericht zurück. Die Studien, auf die sich Firmen bei der Pharmawerbung berufen, müssten anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen, zitiert die Zeitung den Vorsitzenden Richter des ersten BGH-Zivilsenats.

Vergleichende Werbung ist rechtens

Die von Novo Nordisk genannte Studie bezweifelte stellte selbst einige ihrer Ergebnisse infrage. In der Werbung sei diese Zweifel  aber nicht aufgetaucht. Damit habe der Heilmittelhersteller gegen den Grundsatz der Zitatenwahrheit verstoßen. Dennoch erklärte der BGHe seine vergleichende Werbung für rechtens. Auch die Zulassungsbehörden hatten im offiziellen Zulassungsverfahren entdeckt, dass die Patienten, die das Medikament nahmen, weniger zulegten.

Firma darf sich auf Ergebnisse der Behördenprüfung berufen

Und eben auf die Ergebnisse einer Behördenprüfung dürfe sich ein Unternehmen berufen, schreibt das Blatt mit Verweis auf den Urteilsspruch. Die Konkurrenz könne dagegen nur vorgehen, wenn sie diese Wirkung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen widerlegen kann. Dies sei im Verfahren jedoch nicht geschehen. 

Für rezeptpflichtige Medikamente dürfen Pharmahersteller in Deutschland prinzipiell nur in Fachkreisen werben - zum Beispiel bei Ärzten und Apothekern. Die Werbung in der Öffentlichkeit ist - wie in den meisten Ländern weltweit - verboten. 

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