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Fachaufsicht ist vom Tisch

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Der überarbeitete Referentenentwurf zum GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (GKV-SVSG) ist heute im Kabinett beschlossen worden. Die Befugnis des BMG, Inhaltsbestimmungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen zu erlassen, ist jetzt entfallen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung umfangreiche Änderungen beschlossen. Unter anderem sind folgende wesentliche Änderungen im Regierungsentwurf  enthalten:

  • Inhaltsbestimmungen:Die Regelung zur Befugnis der Aufsichtsbehörde, Inhaltsbestimmungen zu den unbestimmten Rechtsbegriffen zu erlassen, entfällt.

  • Vorstandsdienstverträge:Neu aufgenommen wurde eine Regelung, dass die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Zustimmung zum Vorstandsdienstvertrag eine unabhängige Prüfung der finanziellen Auswirkungen des Vorstandsdienstvertrages verlangen kann. Hier muss geprüft werden, dass der Vertrag mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt.

  • Aufsichtsmittel in besonderen Fällen:Für KBV, KZBV, GKV-SV und den MDS bleiben die Aufsichtsmittel für besondere Fälle (Satzungsänderungen, Aufhebung von Beschlüssen) bestehen. Allerdings wird die nachträgliche Änderung von Satzungsbestimmungen durch die Aufsichtsbehörde daran geknüpft, dass die betreffenden Bestimmungen zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen. Eine Klage gegen diese Maßnahme soll keine aufschiebende Bedingung haben.

  • Entsandter / Staatskommissar:Für die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Aufsichtsbehörde unterhalb der Schwelle eines sogenannten Staatskommissars einen „Entsandten“ zu bestimmen, sind die Eingriffsvoraussetzungen präzisiert worden. Die Vorschrift soll nur Anwendung finden, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Körperschaft gefährdet ist.

  • KBV:Die KBV wird zusätzliche Auflagen erhalten. Unter anderem soll es künftig einen dreiköpfigen Vorstand geben.

Auf  der heute beginnenden Vertreterversammlung der KZBV in Berlin werden die Delegierten ausführlich über den Gesetzesentwurf beraten und sich dazu positionieren.

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