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GKV-SVSG legt Selbstverwaltung in Fesseln

ck/pm
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Zur heutigen Anhörung im Bundestag zum sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (GKV-SVSG) appelliert die KZBV appelliert mit Nachdruck an den Gesetzgeber, den Gesetzentwurf vollständig zurückzuziehen: Das Gesetz richte weit mehr Schaden an, als dass es nutze.

"Auch wenn einige ursprünglich vorgesehenen Regelungen und Repressalien mittlerweile nicht weiter verfolgt werden, lehnen wir auch den derzeitigen Entwurf nach wie vor klar ab", erklärte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. "Die Grundkonzeption einer Kontroll- und Bevormundungsobrigkeit bleibt schließlich bestehen - unabhängig davon, dass der Hinwendung zu einer formalen Fachaufsicht zwischenzeitlich eine Absage erteilt wurde.

"Die Grundkonzeption einer Kontroll- und Bevormundungsobrigkeit bleibt bestehen!"

Auch die verbleibenden Maßnahmen würden die Selbstverwaltungskörperschaften erheblich schwächen und die für ein funktionierendes Gesundheitswesen notwendigen Entscheidungsprozesse lähmen. Eßer: "Damit wir unsere gesetzlichen Aufgaben aber erfüllen können, benötigen wir den dafür unverzichtbaren Handlungs- und Gestaltungsspielraum!“

Nach wie vor besonders kritisch sieht die KZBV

die Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der Vertreterversammlung, durch die sachwidrig in die freie Ausübung des Mandats der Mitglieder eingegriffen und damit gegen demokratische Grundsätze verstoßen wird,

die haushaltsrechtlichen Vorgaben, welche die Haushaltsautonomie als wesentlichen Bestandteil der Selbstverwaltungshoheit aushöhlen und die Finanzplanung erheblich erschweren würde

sowie den möglichen Einsatz eines so genannten „Entsandten für besondere Angelegenheiten“, der unter bestimmten Voraussetzungen die Körperschaften von innen heraus lenken kann.

Fakt sei: "Das Gesetz richtet weit mehr Schaden an, als dass es nutzt. Zumindest aber sollten die geplanten Regelungen deutlich praxistauglicher ausgestaltet werden. Nur dadurch würde verhindert, dass durch eine Verschärfung aufsichtsrechtlicher Kompetenzen die bislang bewährte Statik der gesamten Selbstverwaltung und das vertrauensvolle Arbeitsverhältnis mit der Aufsicht ohne Not beeinträchtigt werden.

  

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