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GOZ verstößt laut Gutachten gegen das Gesetz

ck/pr/pm
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Die GOZ-Novelle 2011 ist nach einem Rechtsgutachten des Berliner Staats- und Verwaltungsrechtlers Helge Sodan unvereinbar mit dem Grundgesetz und mit dem Zahnheilkundegesetz.

Das Rechtsgutachten, im Auftrag der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) erstellt, wurde am 5.9. in München vorgestellt.  Da bei der Novellierung der Punktwert nicht angepasst worden war, hatten die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die BLZK die GOZ-Novelle auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz untersuchen lassen.

Parallel zum Auftrag der BLZK an Sodan hatte - in enger Abstimmung - die BZÄK ihrerseits Prof. Dr. Gregor Thüsing, Mitglied des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, gebeten, ebenfalls ein Gutachten zu erarbeiten. Beide Organisationen wollen auch in der Verwertung der Gutachten abgestimmt vorgehen.Der Verordnungsgeber habe mit der GOZ-Novelle von 2011 seinen gestalterischen Spielraum überschritten, heißt es in dem Sodan-Gutachten. Laut Sodan habe die Bundesregierung weder die Inflation berücksichtigt, noch habe sie sich durchgehend an dem betriebswirtschaftlich erforderlichen Stundenhonorar orientiert, obwohl sie selbst diese Maßstäbe für eine angemessene Vergütung der zahnärztlichen Tätigkeit genannt hatte. Damit sei der gebotene Interessenausgleich zwischen Zahnärzten und Patienten nicht sachgerecht erfolgt.Kein fairer InteressenausgleichDaraus folge eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit der betroffenen Zahnärzte. Dies gelte auch wegen eines weiteren Verstoßes der GOZ-Novelle gegen § 15 ZHG: Zahlreiche Gebührensätze der GOZ seien im Vergleich zu den Vergütungen für entsprechende vertragszahnärztliche Tätigkeiten in der GKV zu niedrig. Schließlich fehle dem Bund, so Sodan, auch die notwendige Verbandskompetenz zur Regelung der zahnärztlichen Gebühren.Das Rechtsgutachten bestätige, dass Bund und Länder bei den Beratungen über die GOZ keinen fairen Interessenausgleich vorgenommen hätten, urteilte BLZK-Vizepräsident Christian Berger.Sodan und Thüsing sind sich einig, dass nur ein von der GOZ betroffener Zahnarzt eine Verfassungsbeschwerde einreichen könne. Kammern und Bundeszahnärztekammer fehle es an einer Beschwerdebefugnis.Die BZÄK will das weitere Vorgehen im November auf der Bundesversammlung in Frankfurt beraten. Thüsing wird dort über das Ergebnis seiner Analyse und auch über die juristische Aufarbeitung des neu eingeführten maschinenlesbaren Rechnungsformulars berichten, das ebenfalls gerichtlich überprüft werden soll. Da das Rechnungsformular eindeutig nur Interessen Dritter bediene, ist es nach Einschätzung von Thüsing verfassungswidrig.

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