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Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

sg
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In einem Kleinbetrieb können auch hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten eine Kündigung rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Denn da die Praxis in diesem Fall weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht anwendbar.

Dies sei der Fall, wenn die Fehlzeiten erheblich organisatorische Probleme mit sich bringen und eine Neueinstellung notwendig machen, urteilten die Richter am Mainzer Gericht. Damit war die Kündigung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) in einer Arztpraxis rechtens.

Die MFA war bei einer Ärztin in Teilzeit beschäftigt, zunächst mit zwölf Stunden in der Woche, dann mit acht Stunden. 2015 war die MFA wiederholt für mehrere Wochen arbeitsunfähig, zum Beispiel vom 2.2. bis zum 8.4.2015 sowie vom 20.6. bis 15.8.2015.

Am 14.7.2015 kündigte ihr die Ärztin ordentlich aus betriebsbedingten Gründen: Die Fehlzeiten hätten erhebliche organisatorische Probleme in der Praxis verursacht. Um den  Laborbetrieb aufrechterhalten zu können, habe die Ärztin daher eine weitere Mitarbeiterin einstellen müssen.

Maßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben

Das LAG Mainz wies die Kündigungsschutzklage der MFA ab. Da die Praxis unter zehn Mitarbeiter beschäftige, sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Maßstab über das Verhalten der Ärztin sei daher der Grundsatz von Treu und Glauben, befanden die Richter. Mit diesem Rechtsbegriff wird im Allgemeinen das Verhalten eines redlichen Menschen verstanden. Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz durch die Ärztin vermochten die Richter nicht erkennen.

Ein Treueverstoß scheide in der Regel dann aus, wenn der Arbeitgeber einen „irgendwie einleuchtenden Grund“ für seine Kündigung benenne. Dieser Grund dürfe lediglich nicht willkürlich, sachfremd oder diskriminierend sein. In dem vorliegenden Fall habe sich die Ärztin aber auf betriebliche Gründe berufen. Derartige betriebliche Gründe könnten sogar in Betrieben mit über zehn Beschäftigten nach dem Kündigungsschutzgesetz ein tragfähiger Kündigungsgrund sein, erklärte das LAG in seinem Urteil.

LAG Rheinland PfalzAz.: 1 Sa 89/1Urteil vom 26.8.2016

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