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Keine Abmahnung wegen 13 Minuten Verspätung

sg
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Was kann man als Praxisinhaber tun, wenn eine Mitarbeiterin 13 Minuten zu spät kommt? Jedenfalls nicht schriftlich abmahnen, befand das Arbeitsgericht Leipzig.

Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, liegt rein rechtlich ein Pflichtverstoß vor. Denn wenn es einen offiziellen Arbeitsbeginn oder eine Kernarbeitszeit gibt, hat er an Ort und Stelle zu sein. Das sogenannte Wegerisiko liegt dabei beim Arbeitnehmer, das heißt, er muss dafür sorgen, dass er rechtzeitig ankommt. Daher ist juristisch gesehen auch eine Verspätung von nur einer Minute ein Verstoß.

Die Verhältnismäßigkeit wahren

Erteilt der Arbeitgeber wegen Zuspätkommens jedoch eine schriftliche Abmahnung, muss er die Verhältnismäßigkeit wahren, entschieden die Richter am Arbeits­gericht Leipzig.

In dem verhandelten Fall kam eine Mitarbeiterin einmal 13 Minuten zu spät. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin schriftlich ab und trug die Abmahnung in die Personalakte ein. Die Frau verlangte die Löschung. Mit Erfolg: Eine Abmahnung setze grundsätzlich einen objektiven Pflichtverstoß voraus, befand das Gericht. Dieser sei hier zwar mit dem verspäteten Arbeitsbeginn gegeben. Allerdings müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Ermahnen statt abmahnen

Die Abmahnung sei unverhältnismäßig: Wer lediglich einige Minuten zu spät kommt, dem könne nur ein geringfügiges Fehlverhalten vorgeworfen werden. Eine Ermahnung sei ausreichend, der Eintrag müsse entfernt werden.

Rechtsexperten weisen darauf hin, dass für eine begründete schriftliche Abmahnung zwei Kriterien ausschlaggebend sein müssen: Zum einen die Frage, wie oft der Arbeitgeber zu spät kommt. Zum anderen die die Dauer: Wie viel kommt er zu spät? Um die Wirksamkeit von Abmahnungen nicht zu gefährden, sollte man entsprechende Urteile der Rechtsprechung beachten.

Arbeitsgericht LeipzigUrteil vom 23. Juli 2015Az: 8 Ca 532/15

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