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Keine GEMA-Gebühr für Radiomusik in Zahnarztpraxen

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Die GEMA zieht Gebühren für Komponisten, Songtexter und Musikverleger ein und schüttet sie an die Urheber aus. Einen anderen Teil übergibt sie an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt in Düsseldorf eine Zahnarztpraxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen werden.

Zahnarzt kündigte Vertrag fristlos

Die Parteien schlossen am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, mit dem die GEMA dem Zahnarzt das Recht gab, entsprechende Hörfunksendungen gegen Gebühr in seiner Praxis abzuspielen. Der Zahnarzt kündigte diesen Vertrag zum 17. Dezember 2012 fristlos mit der Begründung, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe mehr darstelle. Die GEMA verklagte den Zahnarzt daraufhin auf Zahlung einer ausstehenden Vergütung 113,57 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013.

Das Amtsgericht hatte den Zahnarzt zur Zahlung von 61,64 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage ansonsten abgewiesen. Die Berufung der GEMA blieb ohne Erfolg. Das Landgericht begründete das Urteil damit, die Klägerin könne von dem Beklagten nur die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 (61,64 Euro) fordern. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verklagte die Klägerin den Zahnarzt auf Zahlung der Gebühren in Höhe von 51,93 Euro, die vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 angefallen waren. Diese Revision hatte keinen Erfolg. Begründung der Richter: Den Rest könne die GEMA nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung bereits zum 17. Dezember 2012 beendet wurde. Dazu sei der Zahnarzt berechtigt gewesen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 entfallen sei.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 vor dem Hintergrund geschlossen, dass die damalige Rechtsprechung in der Lautsprecher-Übertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sah.

Zu recht: Der EuGH änderte die Rechtssprechung

Dem EuGH-Urteil kann man aber entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe zur Harmonisierung bestimmter Rechte voraussetzt,dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und vielen Personen erfolgt.Die Richter hatten mit diesem Urteil zudem entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik abspielt.

Die Karlsruher Richter sind an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und urteilten daher, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Vorinstanzen:AG Düsseldorf - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 57 C 12732/12LG Düsseldorf - Urteil vom 4. April 2013 - 23 S 144/13, jurisKarlsruhe, den 18. Juni 2015*§ 15 Abs. 3 UrhG:Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.**§ 22 Satz 1 UrhG:Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.***§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.****Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.*****Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.

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