Aufruf

Kriminalpolizei Köln bittet um Mithilfe

mg
Nachrichten
Am 13. Juli 2016 wurde von spielenden Kindern im linksrheinischen Uferbereich in Köln-Riehl (Höhe der Straße „An der Schanz 14“) ein verschlossener Plastikmüllsack aufgefunden. Nach dem Öffnen der mit Draht fest verschlossenen Mülltüte wurde ein nackter, hellhäutiger, athletischer Torso eines Mannes sichtbar. Der Kopf sowie die oberen und die unteren Extremitäten wurden abgesetzt.

Die Polizei Köln leitete Ermittlungen wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts ein. Am 11. Mai 2017 wurden durch Schulkinder in einem kleinen Waldgelände in Köln-Vogelsang Knochenteile (inklusive Schädel und Unterkiefer) eines menschlichen Skeletts gefunden. Eine DNA-Vergleichsuntersuchung ergab, dass es sich bei den aufgefundenen Knochen um die sterblichen Überreste des bereits im Juli 2016 am Rheinufer aufgefundenen männlichen Torsos handelte.

Zur Person:

Das Alter des Opfers wird auf 20 bis 35 Jahre, die Körpergröße auf 172,6 cm bis 173,5 cm geschätzt. Laut dem Ergebnis eines Isotopengutachtens lebte das Opfer bis etwa zwei Jahre vor seinem Tod nicht in Deutschland. Als geografische Herkunft wurden asiatische Regionen oder die Kaukasusrepubliken (Armenien/Georgien/Aserbeidschan/Iran) bestimmt.

Der Leichnam konnte bis heute nicht identifiziert werden, daher wurde eine Zahnstatuserhebung durchgeführt. Die noch vorhandenen Zähne waren in einem sehr guten Zustand. Auch wenn durch die Zahnstatuserhebung keine dienlichen Einzelmerkmale festgestellt werden konnten, wird durch die Veröffentlichung der Zahnstatuserhebung eine Identifizierung über die zahnärztlichen Vergleichsbefunde erhofft.

Hinweise bitte an:

Polizeipräsidium KölnDirektion K, KK 11KHK Heymann/KOKin CannizzaroWalter-Pauli-Ring 2–6 , 51103 KölnTel.: 0221/229-0 (Vermittlung)Az.: 601000–197426–16/7

Anm. der Redaktion: Wir regen an, dass Sie an der raschen Aufklärung der Identität des Verstorbenen mitwirken, möchten aber deutlich darauf hinweisen, dass diese Entscheidung mit Verweis auf die zahnärztliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch, § 7 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer) erfolgt.

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