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Mediziner - mehr Werbung möglich

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Bei der Werbung von Medizinern wurden die Regeln geändert - der Bundestag hob die Einschränkungen aus dem Heilmittelwerbegesetz teilweise auf.

In einem Beitrag für die Ärzte Zeitung schreibt der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Frank A. Stebner aus Salzgitter, dass der Gesetzgeber damit die Spielregeln fürs Praxismarketing in wesentlichen Punkten gelockert habe. Möglich wurde dies über die sogenannte AMG-Novelle, die jüngst durch den Bundesrat verabschiedet worden ist.

Berufsrecht beachten

Allerdings weist der Jurist ausdrücklich darauf hin, dass Werbung nicht nur nach dem Heilmittellwerbegesetz (HWG), sondern auch nach den berufsrechtlichen Regelungen zulässig sein muss. Denn: Nicht alles, was nach HWG möglich ist, sei auch berufsrechtlich zulässig. 

Doch entfalle nach der Novellierung des HWG das Verbot von Werbung mit fachlichen Veröffentlichungen. Bislang durfte sich Werbung für Ärzte zum Beispiel nicht auf Fachveröffentlichungen des Werbenden beziehen. Diese Norm sei durch das Änderungsgesetz nun aufgehoben worden. 

Falschaussagen bleiben verboten

Nach wie vor dürfe Werbung jedoch nicht irreführend sein. So dürfe etwa nicht der Eindruck entstehen, dass bei einer Behandlung der Erfolg garantiert sei. Als Grundregel könne gelten: Verboten bleibt die Behauptung von Tatsachen und Wertungen, die falsch oder zweifelhaft sind. 

Auch bei der empfehlenden Werbung mit bekannten Namen habe es Lockerungen gegeben. In der Neufassung soll nur noch die Irreführungsgefahr untersagt sein, die durch die genannten wissenschaftlichen Autoritäten und die hiermit verbundene etwaige Aufwertung der Leistung entstünden.

Spezialfall Krankengeschichten

Auch bei der Darstellung von Krankengeschichten habe es Änderungen gegeben. Die Wiedergabe von Patientenschicksalen bleibe nur dann verboten, wenn weitere Merkmale bei der Werbung hinzutreten. Stebner zitiert den neuen Text von Paragraf 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG:  "Außerhalb der Fachkreise darf ... nicht geworben werden mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann." Allerdings müssten Ärzte natürlich auch ihre Schweigepflicht im Hinterkopf behalten.

Kittelverbot gefallen

Das sogenannte Kittelverbot falle ebenfalls aus dem Gesetz heraus: Ein Arzt, der das Team in weißer Kleidung in seinem Flyer abbildet oder in einer Szene gerade eine Akupunkturnadel setzt, müsse nicht mehr mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Bilder und Fachsprache seien teilweise erlaubt. Die neue Norm laute: "Außerhalb der Fachkreise darf ... nicht geworben werden mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen und die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet." 

Grundsätzlich sei daher eine bildliche Darstellung der Wirkweise bestimmter Therapien möglich, wobei auch hier das Irreführungsverbot sowie die Vermeidung von suggestiven Wirkungen auf Patienten weiterhin gelten würden.

Empfehlungsmarketing

Neu sei auch, dass Praxen Empfehlungsmarketing nutzen dürfen. Die Werbung mit Äußerungen Dritter sei nur dann verboten, "wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen".   

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