Urteile

Streit um "kurzfristiges Langzeitprovisorium"

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Lückenbüßer, Notbehelf, Zwischenlösung - ein Provisorium dient, wie die Synonyme schon andeuten, der Übergangszeit. Doch Vorsicht! Diese ist genau definiert, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht München jetzt zeigt.

Kann ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit - zum Beispiel zwei Monate - erfüllen, so kann dieses als nicht brauchbar angesehen werden, so dass der darauf bezogene Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht München hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin eine zahnärztliche Behandlung abgebrochen und anschließend Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert. Das Landgericht München sprach der Patientin im Juni 2016 ein kleines Schmerzensgeld zu und gab ihr teilweise recht. Dennoch musste sie den Eigenanteil von 8.578,44 Euro vollständig bezahlen. Dagegen legte die Patientin Berufung ein. Vor allem die Kosten für ein Langzeitprovisorium, das die Patientin nur zwei Monte nutzen konnte, wollte sie nicht zahlen.

Wie lang muss ein Langzeitprovisorium halten?

Der spannende Aspekt dieses Falls drehte sich um die Frage: Wer trägt die Kosten für ein nicht nutzbares Provisorium? Das Langzeitprovisorium von 45 auf 47 wurde der Patientin eingesetzt und war zunächst brauchbar. Dann musste nach zwei Monaten jedoch der Zahn 44 entfernt werden - das Langzeitprovisorium von 45 auf 47 verlor damit seinen Nutzen. Stattdessen hätte man ein neues Langzeitprovisorium von 43 über 45 auf 47 herstellen müssen.

Das Oberlandesgericht München urteilte, dass ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, als nicht als brauchbar angesehen werden kann, wenn es - wie in diesem Fall - nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllt. Denn: Die Patientin hätte dieses Provisorium mindestens drei Monate lang tragen müssen (siehe Kasten)! Demzufolge müssen die Kosten für das Langzeitprovisorium in Höhe von 800 Euro vom Zahnarzt selbst gezahlt werden.

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Das Gericht verringerte den Zahlungsanspruch des Zahnarztes damit um die Kosten des Langzeitprovisoriums von 8.578,44 Euro auf 7.778,44 Euro. Zudem bestätigte es den Behandlungsfehler und verdoppelte das Schmerzensgeld von 750 Euro auf 1.500 Euro.

LG München I,Az.: 10 O 16568/13Urteil vom 14.6.2016 OLG MünchenAz.: 3 U 2991/16Urteil vom 15.2.2017

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