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Wirtschaftlichkeitsprüfung: rückwirkend bis 4 Jahre

sg
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Scheidet ein Zahnarzt aus der vertragszahnärztlichen Versorgung aus, kann trotzdem noch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgen - und gegebenenfalls ein Regress festgesetzt werden.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2015 wirkt der frühere Status als Vertragszahnarzt nach. Andernfalls könnte sich der Zahnarzt durch das Ausscheiden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung einem Verfahren vor den Prüfgremien entziehen. Um dies zu verhindern, dürfen die entsprechenden Gremien die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit aus der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Tätigkeit bewerten.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hausarzt gegen einen Regress geklagt, der ihm bei einer Richtgrößenprüfung für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln auferlegt wurde. Insgesamt sollte er 144.308,66 Euro zurückzahlen. Der Kläger war bis zum Ablauf des Quartals III/2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und beendete seine Tätigkeit (nach dem damals geltenden Gesetz) mit Abschluss des 68. Lebensjahrs.

Die Richter des BSG waren der Ansicht, "dass die Prüfgremien auch nach dem Ausscheiden eines Arztes ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich vergangener Quartale durchführen können, und, dass die KV noch Richtigstellungen wegen vertragsärztlicher Fehlabrechnungen durchführen kann".

Der Umstand, die Leistungserbringer während ihrer Tätigkeit im System einem externen Prüfungsgremium zu unterwerfen, verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit beendet wird, urteilten die Richter.

Generell gilt für die Wirtschaftlichkeitsprüfung laut BSG eine vierjährige Verjährungsfrist. Wird eine Prüfung angekündigt, aber in dieser Zeit nicht durchgeführt, darf kein Regress mehr festgesetzt werden.

BSG   Urteil vom 28.10.2015                Az.: B 6 KA 45/14 R

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