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Wo akut draufsteht, muss schnelle Wirkung drin sein

ck/pm
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Der Bezeichnungszusatz "akut" darf nur für Arzneimittel verwendet werden, die schnell oder zumindest schneller als andere Arzneimittel wirken, urteilte das Verwaltungsgericht Köln.

Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) meldet, bezieht sich das Urteil auf ein apothekenpflichtiges Omeprazol-haltiges Arzneimittel, zugelassen für die "Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen“. Nachdem das Präparat mit einem Wirkstoffgehalt von 20 mg nicht mehr verschreibungspflichtig war, wollte der klagende Hersteller die Arzneimittelbezeichnung mit dem Zusatz "akut“ versehen.

"Eine sprachwissenschaftliche Deutung ist ungeeignet"

Das Verwaltungsgericht Köln wertete die Verwendung des Zusatzes "akut“ jedoch als irreführend, weil das Medikament nicht besonders schnell wirkt. Verbraucher würden mit dem Begriff "akut“ aber eine schnelle Wirkung verbinden und nicht auf die Behandlung "akuter Verlaufsformen“ von Krankheiten schließen. Eine rein sprachwissenschaftliche Deutung sei zur Bewertung der Verbrauchererwartung nicht geeignet, so die Richter. 

Mit einem aktuellen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig.

"Patienten müssen sich auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können"

BfArM-Präsident Prof. Walter Schwerdtfeger begrüßte das Urteil als wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz: "Patientinnen und Patienten müssen sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können. Ihre Sicherheit darf nicht durch falsche Vorstellungen über das Arzneimittel und seine Wirkung gefährdet werden.“

Das BfArM gehört als selbstständige Bundesoberbehörde zum Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums. Seine Aufgabe ist die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, Risikoüberwachung von Medizinprodukten und Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs.

VG KölnAz. 7 K 6757/10

OVG Nordrhein-Westfalen(Az. 13 A 719/13

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