Urteile

Zahnarzt darf nicht mit Dumpingpreisen werben

mg/dpa
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Ein Münchner Zahnarzt darf nicht mit zeitlich befristeten Dumpingpreisen werben. Damit gab das Oberlandesgericht München einer Klage des Zahnärztlichen Bezirksverbands statt. Zufrieden ist der Beklagte trotzdem.

Die Richter sahen in dieser Eigenreklame über ein Internetportal eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die Berufsordnung für Zahnärzte.  Revision wurde nicht zugelassen.

Der Zahnarzt mit Praxis in bester Innenstadtlage hat 2011 von den Kassen nicht gedeckte Leistungen wie professionelle Zahnreinigung und Bleaching zu Preisen weit unter den üblichen Sätzen angeboten und diese Offerte zeitlich eingeschränkt.

Zahnarzt: "Die Patienten sind begeistert und mir treu geblieben"

Das sei nach dem Motto gelaufen, "noch 15 Stunden bis zum Ablauf", erläuterte der Vorsitzende Rainer Zwirlein und fragte: "Ist das seriös?" Der Zahnärztliche Bezirksverband München Stadt und Land nahm an der Werbung Anstoß und klagte auf Unterlassung.

Dem gab das OLG statt und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Werbung des Zahnmediziners rücke "kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund" und gefährde das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt, so der Vorsitzende.

Der 41-Jährige sagte, er habe mit der Aktion sein Ziel erreicht. "Es war ein voller Erfolg", sagte er am Rande der Sitzung: "Die Patienten waren alle begeistert und sind mir treu geblieben."

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