Gesetzliche Krankenkassen

Bundessozialgericht begrenzt Wahltarife

ck/pm
Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil die Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen, Wahltarife anzubieten, stark eingeschränkt. Einzelleistungen wie Zahnersatz oder Auslandsbehandlungen gegen Extra-Prämien zu versichern, ist ihnen ab jetzt untersagt.

In dem Fall hatte die private Continentale Versicherung dagegen geklagt, dass die AOK Rheinland/ Hamburg 2007 im Rahmen des gerade eingeführten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Wahltarife zur Kostenerstattung für Auslandsleistungen, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus und Zahnersatz eingeführt hatte.

Ihr Argument: Die AOK Rheinland/Hamburg mache ihr in dem Bereich unzulässige Konkurrenz, wodurch die Berufsfreiheit der Privatversicherer verletzt werde.

Für die Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg gibt es keine gesetzliche Grundlage

Während des Klageverfahrens hat die AOK 2012 weitere solcher Wahltarife für Zahngesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen in ihre Satzung aufgenommen.

Das BSG urteilte nun gestern, dass die AOK mit derlei Angeboten über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe. Für die Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg gebe es keine gesetzliche Grundlage. Erlaubt seien Wahltarife mit Kostenerstattung nur für alle GKV-Leistungen oder für einzelne Segmente - etwa die gesamte Zahnbehandlung oder die stationäre Krankenhausbehandlung, nicht aber für ausgewählte Einzelleistungen wie eben Zahnersatz oder das Einzelzimmer im Krankenhaus.

Soweit die AOK Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsehe, missachte sie, dass leistungserweiternde Angebote nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

"Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten", heißt es vom BSG.

In einem weiteren Urteil entschieden die obersten Richter außerdem, dass die AOK nicht mehr mit Vergünstigungen bei bestimmten privaten „Vorteilspartnern“ werben darf.

Die AOK hatte im Internet mit Rabatten bei Kochkursen, Bädern und Freizeitparks geworben. Beim Kauf eines E-Bikes sollten AOK-Versicherte zudem einen Fahrradhelm oder ein Fahrradschloss gratis bekommen. Dagegen hatte der Verband der Ersatzkassen geklagt.

BSGAz.: B 1 KR 34/18 R und B 1 KR 16/18 RUrteile vom 30. Juli 2019

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