Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Bundestag beschließt umstrittenes „Omnibusgesetz”

ak/pm
Das GVWG regelt unter anderem die Verpflichtung zur Berufshaftpflichtversicherung im fünften Sozialgesetzbuch für Vertragszahnärztinnen und –ärzte sowie die Aussetzung der Pflicht zur Inanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen für das Pandemiejahr 2020.

Am 11. Juni hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das GVWG in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Union und SPD haben Spahns Gesetzentwurf zugestimmt. Beim GVWG handelt es sich um ein sogenanntes "Sammel-" oder "Omnibusgesetz", da es zahlreiche Vorhaben enthält, die in dieser Legislaturperiode noch offen oder durch die Pandemie liegen geblieben sind.

Berufshaftpflichtversicherung als Pflicht im Sozialgesetzbuch V

Neu ist, dass das GVWG eine vertragszahnärztliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorsieht. "Die Pflicht kann durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz den Anforderungen entspricht” (GVWG, § 95).

Außerdem müssen Entschädigungsregelungen für Organmitglieder in den Satzungen von KZVen und KZBV künftig nicht nur dem Grunde nach angelegt sein, sondern darin sind auch unmittelbar Art und Höhe der Entschädigungen festzulegen.

Das Gesetz enthält ebenso umfangreiche Regelungen für den Bereich Qualität, wie eine Richtlinie zur Veröffentlichung von einrichtungsbezogenen Vergleichen im ambulanten und im stationären Versorgungsbereich sowie von Reha-Einrichtungen.

Für 2020 wird Pflicht zur Inanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ausgesetzt

Zudem gab es beim GVWG zahlreiche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, die das Gesetz vom Umfang her noch einmal deutlich erweitert haben. Hierzu gehören zum Beispiel die eingefügte Rechtsgrundlage für Videositzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse sowie die Aussetzung der Pflicht zur Inanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Jahr 2020. Versicherte können sich rückwirkend zu viel gezahlte Beträge bei einer bereits erfolgten Zahnersatzbehandlung in 2021 direkt von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.

Zusätzlicher Bundeszuschuss beschlossen

Während der Plenardebatte lag der Fokus vor allem auf dem Thema Pflegereform. Die Neuregelungen beziehen sich beispielsweise auf die Bezahlung der Pflegekräfte und den Beitragszuschlag für Kinderlose, der für jene ab Januar 2022 um 0,1 Prozentpunkte ansteigt. So sollen ab Herbst 2022 Versorgungsverträge nur noch mit den Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist. Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.

Ein zusätzlicher Bundeszuschuss an die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von sieben Milliarden Euro wurde ebenfalls mit dem Gesetz beschlossen. So soll ein Anstieg der Zusatzbeiträge verhindert werden.

Die abschließende zweite Beratung im Bundesrat findet voraussichtlich Ende Juni statt, wo das Gesetz jedoch nicht zustimmungspflichtig ist.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.