Ab Juli und ab Oktober

Das bedeutet die Mindestlohnerhöhung für die Praxen

LL
Praxis
Ab dem 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn zunächst auf 10,45 Euro pro Arbeitsstunde erhöht, ab Oktober gelten dann 12 Euro Stundenlohn. Damit verringert sich die monatliche Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten.

Die Mindestlohnerhöhung ist vor allem für die geringfügig Beschäftigten und deren Stundenkontingent wichtig. Sie dürfen die Verdienstobergrenze von 450 Euro im Monat durch die Lohnerhöhung nicht überschreiten, um ihren Versicherungsstatus nicht zu verlieren. Das bedeutet, die Arbeitszeit beläuft sich ab Juli auf 43 Stunden im Monat.

Die Verdienstobergrenze bleibt im Sommer noch bestehen. Mit der zweiten Erhöhung ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro steigt dann auch die Verdienstobergrenze für Minijobber auf 520 Euro. Jene dürfen dann ebenfalls noch 43 Stunden pro Monat beziehungsweise gut zehn Stunden in der Woche arbeiten. Das sollte als Nachtrag im Arbeitsvertrag festgehalten werden, rät der Steuerberater Bernhard Fuchs den Praxisbetreibern als Arbeitgebern.

Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab, so der Hinweis der Agentur für Arbeit, die das Wichtigste zum Minijob hier zusammenfasst. Da beispielsweise keine Arbeitslosenversicherung abgeführt wird, haben Minijobber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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