Beschluss im Bundestag

Die neue Triage-Regelung ist verabschiedet

pr
Gestern wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst, um der Triage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu genügen: Vulnerable Patienten sollen bei bei knappen Kapazitäten nicht schlechter behandelt werden als andere.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2021 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie entschieden, dass sich aus dem Grundgesetz für den Staat der Auftrag ergibt, Menschen mit Behinderung bei knappen intensiv-medizinischen Kapazitäten vor Benachteiligung zu bewahren.

Gibt es aufgrund einer übertragbaren Krankheit keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, soll die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung sein.

Das Gesetz verbietet auch eine "Ex-Post-Triage"

Eine Zuteilungsentscheidung scheidet laut Gesetz aus, wenn betroffene Patienten anderweitig intensivmedizinisch behandelt, insbesondere regional oder überregional verlegt werden können. Das Gesetz verbietet auch eine "Ex-Post-Triage". Damit soll verhindert werden, dass eine bereits laufende Behandlung zugunsten eines Patienten mit besseren Überlebenschancen abgebrochen werden kann.

Niemand darf benachteiligt werden 

Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass bei der Zuteilungsentscheidung niemand benachteiligt werden dürfe, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Die Unionsfraktion kritisierte, es bleibe unklar, wer die Entscheidungen treffen muss. Statt Rechtsklarheit zu schaffen, verunsichere das Gesetz Ärzte und Patienten noch mehr. Der Abgeordnete Hubert Hüppe (CDU) kritisierte eine mangelnde Beteiligung der Betroffenen aus Behinderten- und Ärzteverbänden.

Im Vorfeld der Abstimmung gab es intensive Diskussionen in der Öffentlichkeit. So hatten etwa kirchliche Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie das Verbot der Ex-Post-Triage im Vorfeld begrüßt. Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, hatte in einer Stellungnahme das Gesetz begrüßt, warnte aber vor Problemen im Klinikalltag.

Kritik hingegen kommt aus der Ärzteschaft

Kritik hingegen kam aus der Ärzteschaft. So hatte der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, argumentiert, dass neben der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patienten immer auch die ärztliche Indikation und der Patientenwille entscheidend für Zuteilungsentschei­dungen sein müssten. Das hätte im Gesetz verankert werden müssen. Für Ärztinnen und Ärzte sei es außerdem unabdingbar, dass sie sich keinen rechtlichen Risiken aussetzen dürfen, wenn sie unterschwierigen Situationen ihre Entscheidungen treffen müssten.

Vor dem Ausschluss der Ex-Post-Triage hatte zuvor auch der Marburger Bund gewarnt. Die Regelung führe zu Rechtsunsicherheit für behandelnde Ärzte, so der Verband. Er hatte gefordert, in einer Ausnahmesituation das Kriterium der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit auf alle Patienten anzuwenden, die eine intensivmedizinische Behandlung brauchen und somit die Ex-Post-Triage zuzulassen.

Der Gesundheitsausschuss billigte das Gesetz 

366 Parlamentarier stimmten für das Gesetz, 284 dagegen und fünf enthielten sich. Zuvor hatte der Gesundheitsausschuss das Gesetz gebilligt und noch letzte Änderungen eingefügt. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz sieht eine externe Evaluation der Neuregelung vor. Sie soll spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beauftragt werden. Die Evaluation soll interdisziplinär auf Grundlage rechtlicher, medizinischer und ethischer Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige durchgeführt werden.

"Wer ein Intensivbett benötigt, muss es bekommen!"

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.