Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Drei Voraussetzungen: So kann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden

mg/pm
Drei Voraussetzungen müssen der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zufolge vorliegen, damit COVID-19 bei Beschäftigten im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkannt wird.

Die COVID-19-Erkrankung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Die DGUV und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) haben jetzt in einer gemeinsamen Mitteilung dargelegt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Leistungen gezahlt werden.

Anspruchsberechtigt können auch Praxisinhaber sein

Insbesondere wer in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien arbeitet und sich infiziert, kann die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Dasselbe gilt laut Bundeszahnärztekammer grundsätzlich auch für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, die über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert sind. Anspruchsberechtigt sind hier auch Praxisinhaber, die freiwillig bei der BGW versichert sind. Eine Absicherung besteht außerdem auch für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, teilt die DGUV mit.

Diese drei Voraussetzungen müssen vorliegen

Damit es zu der standardmäßigen Einzelfallprüfung kommen kann, bei der untersucht wird, ob die vermeintliche Berufskrankheit im Rahmen der Tätigkeit erworben wurde, müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen

  • und relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten,

  •  sowie ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen, zum Beispiel, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.

Regelung gilt für den Gesundheitsdienst, nicht aber für Kitas und Supermärkte

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Welcher Versicherungsträger für einen erkrankten Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die BGW.

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Weitere Informationen zur Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sowie das ärztliche Anzeigeformular gibt es online auf den Webseiten derDGUVsowie auch auf den Seiten derBGW.

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