Vereinigtes Königreich

Europäische Krankenversichertenkarte gilt auch nach dem Brexit

EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich erkranken, können dort auch nach dem Brexit Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (NHS) in Anspruch nehmen, meldet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Gesetzlich Krankenversicherte können nach Angaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) bei vorübergehenden Aufenthalten in Großbritannien die von ihrer Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHICs) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung(PEB) in der bisherigen Form verwenden. Wie die DVKA bekanntgibt, gelten durch das jetzt unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien auch weiterhin wesentliche Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Das Abkommen regelt nach Angaben der EU-Kommission auch die gegenseitigen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der jeweiligen Staatsangehörigen. Das betreffe neben der Gesundheitsversorgung auch Regelungen für Arbeitsunfälle, zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie Vorruhestandsleistungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Nicht erfasst seien hingegen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Auch wer gezielt für eine Behandlung nach Großbritannien reist, muss die Kosten selbst tragen. Die gegenseitige Kostenübernahme für geplante Gesundheitsleistungen wurde bereits mit dem am 1. Februar 2020 geschlossenen Übergangsabkommen gestrichen.

Auch vom britischen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten und provisorische Ersatzbescheinigungen können seit 1. Januar 2021 bei vorübergehenden Aufenthalten in Mitgliedstaaten weiter eingesetzt werden, informiert die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland weiter. Welche Formate der Europäische Krankenversicherungskarte dazu konkret als Anspruchsnachweis dienen werden, sei derzeit noch in Klärung. Hierüber werde die Verbindungsstelle schnellstmöglich informieren, heißt es auf deren Webseite.

Ab 1. Januar 2021 gilt laut Deutscher Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland für vom Austrittsabkommen erfasste Personen Folgendes:

  • Personen, die in vollem Umfang vom Austrittsabkommen erfasst sind (Artikel 30 Austrittsabkommen), müssen beim britischen Träger eine Europäische Krankenversicherungskarte im neuen Design (Citizens‘ Rights-EHIC) beziehungsweise provisorische Ersatzbescheinigungen, falls diese noch nicht verfügbar ist, beantragen. Dazu zählen zum Beispiel entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  • Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind und seit einem Zeitpunkt vor Ablauf des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) in einem Mitgliedstaat studieren, erhalten eine eigene zeitlich auf die individuelle Studiendauer befristete und nur für den Studienstaat gültige Versichertenkarte beziehungsweise eine Ersatzbescheinigung, falls diese noch nicht verfügbar ist.

Wie das Bundesgesundheitsministerium in einem Schreiben an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und die Spitzen von Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung klarstellt, hat das Vereinigte Königreich die Nutzung dieser neuen „Citizens‘ Rights"-EHIC beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesundheitsdienstleister in den EU-Mitgliedstaaten Personen, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, von anderen im Vereinigten Königreich versicherten Personen unterscheiden können.

Anspruch auf die vom Vereinigten Königreich ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte haben:

  • Im Vereinigten Königreich versicherte Inhaber einer S1-Bescheinigung, die in der EU leben oder arbeiten, (S1-Bescheinigung = Formular zur Eintragung zwecks Inanspruchnahme des Krankenversicherungsschutzes)

  • Personen, die in der EU studieren, für die Dauer ihres Studiums, und

  • EU-Bürgerinnen und Bürger, die am Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich leben.

Anspruch auf die vom Vereinigten Königreich ausgestellte EHIC haben:

Anspruch auf die vom Vereinigten Königreich ausgestellte EHIC haben:

Im Vereinigten Königreich versicherte Inhaber einer S1-Bescheinigung, die in der EU leben oder arbeiten, (S1-Bescheinigung = Formular zur Eintragung zwecks Inanspruchnahme des Krankenversicherungsschutzes)

Personen, die in der EU studieren, für die Dauer ihres Studiums

EU-Bürgerinnen und Bürger, die am Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich leben.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.